Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

(Staatsverfassung und Staabtsverwaltung, 19516). Deshalb 
lehnt Murhard die ausschließliche Gesetzgefing an den Re= 
genten ab; geschieht es gar noch in der Form eines abeo= 
luten Vetos, dann ist ihm ein "allmächtiges Nichtwollen" 
verliehen. 
Das haben die Nordamerikaner begriffen, als sie ihrem 
Präsidenten nur das Recht der Zurückweisung für erneute 
Überprüfung zuwiesen. Selbst der englische König weiß das. 
Seine Minister sitzen in beiden Häusern und haben als 
deren Mitglieder das Recht, Gesetzesvorschläge zu machen 
und kein englischer König hat trotz seines Vetorechts 
jemals in. der Praxis gegen dies Verfahren remonstriert. 
Selbst gesunde Republiken haben dies Verfahren ohne Hem= 
munggeübt. Meist haben sie Präsident und Regierung ein 
gleiches Recht in der Gesetzgebung zugesprochen, dem das 
gleiche Recht der Repräsentanten gegenübersteht. Bei glei= 
cher Seteiligung muß nur darüber gewacht werden, daß die 
Reihenfolge, die in den Kommissionen der Vorschlag zu 
durchlaufen hat, nicht willkürlich gewählt wird. Murhard 
empfiehlt, die Finanzgesetze zuerst dem Oberhaus und 
zuletzt dem entscheidenden Unterhaus zu unterbreiten. 
Also: es muß eine bindende Geschäftsordnung für den Werde= 
gang eines Gesetzes geschaffen werden (ZZ 
Murhard hält die ausschließliche Zuweisung der Gesetzes= 
initiative gleich D. Hume für die ärgste aller negativen 
Gewaltbefugnisse, die der regierenden Autorität zugespro= 
chen werden könne. Was Murhard zur Begründung dieser Auf= 
fassung beibringt, ist der geraffte Inhalt seiner Schrift 
über das königliche Veto, die soeben von uns besprochen 
wurde, Dabei wirft er einen Blick auf neuere Untersuchun= 
gen, etwa die dem französischen Staatsrechtler Mounier 
und His, die eine besondere Kammer königlicher Initiatoren 
vorschlagen. (_>———) Murhard lehnt sie wie sein Freund 
Rotteck als ine Le En Monarchie ab, Eher geht 
er auf Wangenheims Schrift ein, der 1815 vom Fürsten zu= 
nächst die Zusicherung verlangt, daß der durch die Vernußfif 
gelenkte Wille bei ihm sich deckt mit dem, was der Gesamt= 
wille verlangt. Dies zu erreichen, soll eine Art vorberei=
	        

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