Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

zweckmäßigste ist, soll erster Gegenstand der Untersuchung 
werden. 
Allen ist gemeinsam, daß sie immer wieder Möglichkeiten 
zum Despotismus zrF%® eröffnet haben. Es war der Absolu= 
tismus, der die “esetzgebung dem Fürsten zugespielt. Nur 
in England entwickelte man eine Teilung der gesetzgebender 
Gewalt mit Wechselwirkung ( >——<). Doch haben die Souveräne 
nichts von England gelernt, trotz Montesquieus Kommentaren 
Auch die französische evolution und die Kantschen Ideen 
kakbsx haben keinen Wandel geschaffen in der Auffassung 
der deutschen absoluten Regenten. Höchstens hat die Frage 
bei Staatsrechtlern und Politikern Interesse ausgelöst; 
z ob man direkte oder mittelbare Beteiligung an der Gesetz= 
gebung den Repräsentanten oder der Regierung zusprechen 
solle. Nach Murhard steht die Legislative weder ausschließ 
Lich denen "oben" zu, d.h. also dem Monarchen, noch den 
Deputierten zu. Am zweckmäßigsten sollte das Recht unter 
beide aufgeteilt sein; das verbürge Lebendigkeit des poli= 
tischen Lebmas; und sollten beide, Monarch und Volksver= 
tretung, ein Veto haben, so werde keine Hälfte durch diese 
SH. 14,322 Teilung gefährdet ( ). Umso weniger, wenn der Unter= 
schied beachtet werde, der zwischen Herrschen und Allein= 
herrschen besteht. Wenn ein Souverän, statt. der Repyräsen- 
tant. des vernünftizen Gesamtwillens der Staatsgesellschaft 
zu sein, einen Alleinherrscher verkörpere, dann stände 
eine solche Staatsform ganz im Widerspruch mit jeder Idee 
eines echten Gemeinwesens. Murhard zitiert eine Reihe da= 
maliger Schriftsteller, die seine Vorstellung teilen. Er 
kommt dann schließlich zu der Auffassung Rottecks (Ideen 
über Landstände, 1819), daß zu einer wahrhaften Volksver= 
tretung das Kecht zu Gesetzesinitiative gehört. Allerdings 
darf. dem Regenten die Vesetzesinitiative nicht ausschließ= 
lich zufallen; den Deputierten aber nur die Möglichkeit 
bleiben, in Form von Petitionen anregend zu wirken bei der 
Gesetzgebung, wenn sie nicht, wie Rotteck fordert, der 
Deputiertenversammlung allein zusteht. Rottecks These ist 
trotz aller sonstigen Vorstellungen die zweckmäßigste. Das 
ist die Auffassung, die in Deutschland von Chr.Schlosser 
vertreten wird bei seiner Kommentierung der maßgebenden 
Schrift eines so profilierten Staatsrechtlers wie Fiev&e
	        
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