zweckmäßigste ist, soll erster Gegenstand der Untersuchung
werden.
Allen ist gemeinsam, daß sie immer wieder Möglichkeiten
zum Despotismus zrF%® eröffnet haben. Es war der Absolu=
tismus, der die “esetzgebung dem Fürsten zugespielt. Nur
in England entwickelte man eine Teilung der gesetzgebender
Gewalt mit Wechselwirkung ( >——<). Doch haben die Souveräne
nichts von England gelernt, trotz Montesquieus Kommentaren
Auch die französische evolution und die Kantschen Ideen
kakbsx haben keinen Wandel geschaffen in der Auffassung
der deutschen absoluten Regenten. Höchstens hat die Frage
bei Staatsrechtlern und Politikern Interesse ausgelöst;
z ob man direkte oder mittelbare Beteiligung an der Gesetz=
gebung den Repräsentanten oder der Regierung zusprechen
solle. Nach Murhard steht die Legislative weder ausschließ
Lich denen "oben" zu, d.h. also dem Monarchen, noch den
Deputierten zu. Am zweckmäßigsten sollte das Recht unter
beide aufgeteilt sein; das verbürge Lebendigkeit des poli=
tischen Lebmas; und sollten beide, Monarch und Volksver=
tretung, ein Veto haben, so werde keine Hälfte durch diese
SH. 14,322 Teilung gefährdet ( ). Umso weniger, wenn der Unter=
schied beachtet werde, der zwischen Herrschen und Allein=
herrschen besteht. Wenn ein Souverän, statt. der Repyräsen-
tant. des vernünftizen Gesamtwillens der Staatsgesellschaft
zu sein, einen Alleinherrscher verkörpere, dann stände
eine solche Staatsform ganz im Widerspruch mit jeder Idee
eines echten Gemeinwesens. Murhard zitiert eine Reihe da=
maliger Schriftsteller, die seine Vorstellung teilen. Er
kommt dann schließlich zu der Auffassung Rottecks (Ideen
über Landstände, 1819), daß zu einer wahrhaften Volksver=
tretung das Kecht zu Gesetzesinitiative gehört. Allerdings
darf. dem Regenten die Vesetzesinitiative nicht ausschließ=
lich zufallen; den Deputierten aber nur die Möglichkeit
bleiben, in Form von Petitionen anregend zu wirken bei der
Gesetzgebung, wenn sie nicht, wie Rotteck fordert, der
Deputiertenversammlung allein zusteht. Rottecks These ist
trotz aller sonstigen Vorstellungen die zweckmäßigste. Das
ist die Auffassung, die in Deutschland von Chr.Schlosser
vertreten wird bei seiner Kommentierung der maßgebenden
Schrift eines so profilierten Staatsrechtlers wie Fiev&e