Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

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hinten her dem Volk in den Rücken. Beispiel sei England, 
WO man seit der souveränen Inthronisierung des Hauses 
Hannover so verfähre und das absolute‘ Veto seiner Vor= 
gänger praktisch beibehäalte, Dagegen wird die Besetzung 
der öffentlichen Posten verfassungsgemäß den Ministern 
zugesprochen, wenn auch der Monarch seine Zustimmung 
formal abzugeben hat. Rechtlich lauern hier viele Ge= 
fahren, wenn sie wohl auch kaum inszeniert werden, Der 
Regent‘ kann auf die angedeuteie Weise jedes. Amt durch 
Nichtgenehmigung des Ministervorschlags lahmlegen.. Die 
eben erwähnte Ministerverantwortlichkeit hält Murhard 
gegenüber einem rechtlich absoluten Regentenveto für 
einen sehr kümmerlichen Schutz. Kann sie doch eigentlich 
nur in negativen Fällen eintreten, während das absolute 
Veto prinzipiell jederzeit zur Anwendung kommen kann. 
Auch die Verflechtung dieser Vorgänge mit den Angelegen= 
heiten für zurücktretende Minister und wie dadurch die 
Alternativen aufgeworfen werden, eine Pension zu beziehe 
oder Inhaber eines Ehrenamtes zu sein. Murhard vertritt 
bei dieser am Rande auftretenden Frage den Standpunkt, 
daß in einem Staatsetat für diese Angelegenheit Mittel 
vorgesehen sein müssen. Bloß um der Ehre willen Bereit= 
schaft zur Übernahme eines Ministeramtes zu erwarten, 
betrachtet Murhard mit Mißtrauen in einem bürgerlichen 
Staatswesen (=). Solche Unabhängigkeit kann‘ man nur 
in England und USA, vielleicht noch in Frankreich und 
den Niederlanden erwarten, Andererseits sollte man nicht 
die Gefahr übersehen, die darin liegt, daß der Staats= 
regierer auf solchem Wege alle möglichen Sinekuren 
schaffen kann, auf deren Inhaber er sich politisch 
stützen kann. 
Indem sich Murhard dem Ende seiner Untersuchung nähert, 
gie ein suspensives Veto in der konstitutionellen 
Staatsverfassung zuläßt, eine Tatsache, die ihm in der 
modernen Verfassungsgeschichte bemerkenswert ist. Die 
Mehrzahl der modernen Verfassungen sind oktoyierte, d.h. 
solche, die "vom Thron herab den Völkern als Gnadenge= 
Ges In 417 schenke" zugesprochen wurden ( ). Wer diese Tatsache 
Düchtern betrachist, dem geht mühelos aus, daß die 
"Gnadenbeweise" nicht das Entscheidende sind, sondern
	        
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