Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

“Mn 
a) ‚Das Vetorecht 
Das königliehe Veto , Kassel 1852 (Vet.) 
Die Initiative bei der Gesetzgebung, Kassel 1833 (In) 
Nach Murhards eigenen Worten gehören beide Werke zusammen 
(>=—), und zwar derart, daß das königliche Vete als eine 
der vrundlagen des Frühliberalismus anzusehen ist, das 
andere aber Hilfen anbietet für die Praxis. 
Wir wenden uns zunächst dem an erster Stelle genannten 
Werk über das Vetorecht zu, Murhard erläutert das allge= 
meine Wesen und die Funktionen seiner Einrichtung. Dabei 
verweist er auf die allerorten - nicht‘ nur in Deutsch= 
land —- umlaufende Diskussion über diesen sehr wichtigen 
politischen Begriff. Es sprechen zahlreiche Staatsrechtle:; 
eine beredte Rolle; ihre Verfechter sind bezeichnender= 
weise Wissenschaftler wie v.ÄAretin oder K.v.Rotteck, 
Pölitz, Ancillon und‘ Rıv.Mohl:. Diese Akademiker werden 
führend in der deutschen Publizistik. Allerdings: in 
Frankreich ist das Interesse für diese Frage noch größer 
als in Deutschland. Kaum ein Mann der Feder geht an dieseı 
Problem vorüber. Damit‘ hängt zusammen, daß Murhard” In 
keinem anderen Werk so häufig Franzosen und deren Auf= 
gaben und Leistungen zitiert. und kritisiert (>) 
Es-ist für Murhard am wichtigsten, ob ein suspensives 
oder ein absolutes Veto vonnöten sei? Wer aber tiefer 
graben will, der lese zuvor Murhards Abhandlung über die 
er 00 MEER voran LEG ( ). Murhard pflichtet dann aber 
Volksrouveran Jar denen nicht bei, die da-meinen, eine konstitutionelle 
ar0 Ausfihrman Staatsform sei undenkbar, wenn der Fürst nicht ein abso= 
lutes V“etorecht besitze (_— ). Allerdingsß® alles dem 
Zufall zu überlassen bezw. dem gültigen Gesetz, sei absurc 
"Gesetz ist nur ein leeres Wort, wenn kein Weg vorhanden 
ist, ihm Ansehen zu verschaffen" (—— 7). Murhard ist 
gleich vielen Franzosen allenfalls im Theoretischen für 
ein absolutes Veto, in der Praxis jedoch. will: er. ein 
befristetes Veto (— ). Andernfalls ist es möglich, daß 
der Fürst mit Hiäfe des Vetos die vorhandene Verfassung 
aushöhlt. Zwar ist derartiger Mißbrauch staatlicher Gewal: 
durch politisch Interessierte, besonders den Fürsten, 
Ci
	        
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