Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

Träger, womöglich das ganze Volk, werden äevolutionäre 
genannt. Nur Gleichmäßigkeit des Sprachsgebrauchs kann 
viel Verwirrung vermeiden, besonders dann, wenn man ein 
solches Unternehmen heuchlerisch als "Reformation" be= 
zeichnet (ebea)., Murhard polemisiert hier gegen Kant, 
der den Unterschied (Metaphysische Anfangsgründe der 
Rechtslehre, S.178) nicht anerkennt und nur eine Umwälzur 
WR F+ofru. von oben für rechtmäßig hält ( ).Murhard setzt ausein- 
62 ander, daß Revolution und Xeformation wesensgleich und 
Nur dem Grade nach verschieden sind. Er fügt bei, daß 
fürstliche Reformatoren, wie die Geschichte lehrt, viel 
häufiger Revolutionäre ohne Rechtsgründe werden. Umände= 
rung der Rechtsgesetze - sie kann viele Gründe haben - 
verdient den Namen Revolution; sie ist gerecht. Alles 
andere ist Usurpation oder Hochverrat, je nachdem ein 
Teil oder das Ganze um persönlichen Vorteils willen um= 
gestürzt wird.’ Und so fährt Murhard fort, die gängigen 
Begriffe im politischen Leben zu klären. 
Auch das ist falsche Deutung, wenn man Revolution stets 
in Verbindung bringt mit Gewalt. Revolutionen können ge= 
waltsam oder gütlich sein. "Ob sie gewaltsam oder gütlich 
geschehe, jedesmal und jederzeit ist ein solches Unter= 
nehmen eine, Revolution, woraus; dann folgt, daß nicht ge= 
rade jede Staatserschütterung und Staatsumwälzung mit 
Empörung verknüpft zu sein braucht" (_—). Die Juli-Re= 
volution ist eine echte Revolution. Sie wäre nicht ein= 
getreten, wenn die Staatsmacht alles das, was dem Ver= 
nunftrecht und den Zeitverhältnissen nicht entspricht, 
schon längst reformiert hätte. Unterläßt die Staatsmacht 
solche Reformierung, wirä sie von unten her erfolgen; 
und es wird sich zeigen, daß den Völkern dazu das Recht 
WR 6 zusteht ( ). 
Murhard nimmt für sein Thema höchste Aktualität in An= 
spruch. "Nur wenn der Staatsbürger seine Rechte kennt, 
ist er im Stande, richtig zu beurteilen, was in vorkom= 
menden: Fällen zuztun? "oder zu unterlassen die Pflicht 
ihm: gebieten mag. Undies gibt Fälle. .0.... wo es zur 
Pflicht, -zur heiligen“ flicht für-den Bürger wie für“/den 
Menschen werden kann, nicht in feiger Indolenz bloß zu 
WR 193 dulden und zu gehorchen" ( ). “In“£freien Staaten wie
	        
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