Deben bewirken 7önnen. Mir Ihn gehört Unter Glie "sllgemeiz
VOrä&uSszZussiZzZeNden Staa bsburgerlichen Aschte unsCreißis
und wesentlich des JZechbt, für das Wohl des Ganzen, von
welchen man 2inen Je50.ndteil bildet, sich zu interessies
ren, und diesem Interssse Lemäß in dem nach den Grundbes=
SGimmunzen des Gesellschaftsvertrags nicht verbotenen,
miCchin eriaubßten Umfang und Rab zu handeln" (Init,3.370-1)
Dazu ist notwendig, daß aie Bürger eines Staates sich in
politischen Versammlunzen zusammenfinden dürfen, und zwar
deGderzeif und SO Oft 1rgend das Bedurinis rere wire, Es
Ist darauf zu achten, daß In solchen vorübergehenden DOo=
iitischen Versammlungen ein Vorsitzen-der gewählt Wird,
der mit Hilfe einiger Beisitzer die Geschäftsoranung hand=
habt und Sorge trägt, daß nichts Gesetzwidriges geschieht
(Init.S.337-39). Der Vorsitzende erteilt den Rednern das
Wort und macht sie, falls es sich um unbekannte Leute han=
delt, mit dem Publikum bekannt. Die Aussprache hat frei
und ungehindert vor sich zu zehen und jedermanf/äas echt;
auch wenn es’ gegen die W“illensrichtung der Xegierung ist,
seine persönliche meinung zu äußern. So wird eine derartig
Versammlung "das Luftloch" - wie Edmund Burke es ausdrückt.
Vder Stästsmaschine, wodurchialler giftigen Dünste, die
ädem Ganzen gefährlich werden möchten, ihren Ausweg finden"
(Init.5326). Besonders sind diese Versämmiungen der Ort,
an dem üie Wibtglieder des Parlaments"Gelegenheit nehmen,
nochmals die Gründe vorzutragen, zu entwickeln und zu vers
teidigen, welche in dem Hause, wozu sie gehören, den er=
warteten Erfolg nicht hatten. Der getäuschte Staatsmann,
der gestürzte Minister finden gleichfalls hier die Tür
für ‚sich offen; sie können das ganze Gewicht ihres Einflus:
ses und ihre Verbindungen hineinbringen; sie können jede
Spannader anstrengen, um die Versammlung unter die Zahl
ihrer Schildträger anzuwerben" (In1it,.83.323). Undgbarer Un=
sinn erscheint ihm deshalb die Auslegung des S& 39 der
württembergischen Verfassungsurkunde, der zufolge den
Abgeoräneten verboten wird, in derartiger Fühlung mit
ihren Wählern zu bleiben (ebd. 5.373).
Das Recht zu öffentlichen politischen Versammlungen, das
Recht auf eine freie Presse, in der zu diesen Versammluns=
gen aufgerufen wird, und in der ihre Themata und Ideen