Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

vegenten. mehr Ninfiuß Auf die. GesetzgeDunNg. e1Ngsräumt 
ist, und völlig verloren geht und verschwindet, wenn. er 
allein und ausschließlich die Gesetzgebung in Händen hat 
und berechtigt ist, die iniGiavive bei derselben. auszus 
Üben (init Del 
Es iragt sich nun, in welcher‘ Jorm der Kelent Anteil an 
der Legislatiun haben Soll.ı Daslder König‘ persönlich Ge= 
S5etZesvorschläze macht, die denn vom‘ Parlament. korrigiert 
werden, was seiner‘ königlichen Würde Eintrag tus, ist 
ebenso verkenrt, als wie ale! Ärt Ludwig Philipps! von 
Frankreich, der statt über den Parteien zu stehen, sich 
als: erster‘ Minister‘ zum Chef einer‘ solchen erniedrigte. 
Andererseits haben "die Provonierenden und Initiierenden 
‘ nie die freie Beratung der volksvertretenden Versammlung 
dadurch zu: beschräcken, üaß sie als Dars’ zum voraussagen, 
was der Regent als. Suverior niemals sanktionieren werde" 
(Init.VI). Die? voositive Linwirkung des Regenten erscheint 
für Kayagan- > FEKENXEN) kurchard. daher am besten so 
geregelt, daß der Herrscher nur mittelbargf Anträge stellt 
und- zwar durch einen Minister, die’dann zugleich Mitglie= 
der und Abgeordnete des Parlaments sein müssen. Bleibt 
der Herrscher in eigener Person unsichtbar im Hintergrunde 
so werden damit alle Nachteile vermieden, die für die 
Würde seiner Stellung als der öffentiichen Parlamentsdiss 
kussion/erwachsen können (1nit.3.158). Um aber dem KCnig 
unter allen Umständen die ihm. eingeräumte Unfehlbarkeit, 
"eine Annahme derart, welche mit den. Schwächen und Unvoll= 
kommenheiten der menschlichen L2tur in greilstenm Wider= 
spruche steht" (kgl.Veto S.296), zu sichern, müssen diese 
Minister, sowie die obersten Staatsbeamten, "daß nichts 
Verfassungswidriges und den Staatszweck Verletzendes vor= 
falle und Raum gewinne", den Gesetzen der kinister-Ver= 
antwortlichkeit unterworfen sein (ebd.5S.297). Die Vorbil= 
der dieser Auffassung. findet Lurhard in englischen Ver= 
hältnissen und hat damit Stimmungen vom Wesen des Parädäd= 
mentarismus. 
Gand anders steht es um die negative Anteilnahme des 
Regenten an der Gesetzgebung, um die Sanktion mit dem 
Rechte des "negativen Wesens der Souveränität", dem Veto.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.