vegenten. mehr Ninfiuß Auf die. GesetzgeDunNg. e1Ngsräumt
ist, und völlig verloren geht und verschwindet, wenn. er
allein und ausschließlich die Gesetzgebung in Händen hat
und berechtigt ist, die iniGiavive bei derselben. auszus
Üben (init Del
Es iragt sich nun, in welcher‘ Jorm der Kelent Anteil an
der Legislatiun haben Soll.ı Daslder König‘ persönlich Ge=
S5etZesvorschläze macht, die denn vom‘ Parlament. korrigiert
werden, was seiner‘ königlichen Würde Eintrag tus, ist
ebenso verkenrt, als wie ale! Ärt Ludwig Philipps! von
Frankreich, der statt über den Parteien zu stehen, sich
als: erster‘ Minister‘ zum Chef einer‘ solchen erniedrigte.
Andererseits haben "die Provonierenden und Initiierenden
‘ nie die freie Beratung der volksvertretenden Versammlung
dadurch zu: beschräcken, üaß sie als Dars’ zum voraussagen,
was der Regent als. Suverior niemals sanktionieren werde"
(Init.VI). Die? voositive Linwirkung des Regenten erscheint
für Kayagan- > FEKENXEN) kurchard. daher am besten so
geregelt, daß der Herrscher nur mittelbargf Anträge stellt
und- zwar durch einen Minister, die’dann zugleich Mitglie=
der und Abgeordnete des Parlaments sein müssen. Bleibt
der Herrscher in eigener Person unsichtbar im Hintergrunde
so werden damit alle Nachteile vermieden, die für die
Würde seiner Stellung als der öffentiichen Parlamentsdiss
kussion/erwachsen können (1nit.3.158). Um aber dem KCnig
unter allen Umständen die ihm. eingeräumte Unfehlbarkeit,
"eine Annahme derart, welche mit den. Schwächen und Unvoll=
kommenheiten der menschlichen L2tur in greilstenm Wider=
spruche steht" (kgl.Veto S.296), zu sichern, müssen diese
Minister, sowie die obersten Staatsbeamten, "daß nichts
Verfassungswidriges und den Staatszweck Verletzendes vor=
falle und Raum gewinne", den Gesetzen der kinister-Ver=
antwortlichkeit unterworfen sein (ebd.5S.297). Die Vorbil=
der dieser Auffassung. findet Lurhard in englischen Ver=
hältnissen und hat damit Stimmungen vom Wesen des Parädäd=
mentarismus.
Gand anders steht es um die negative Anteilnahme des
Regenten an der Gesetzgebung, um die Sanktion mit dem
Rechte des "negativen Wesens der Souveränität", dem Veto.