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Satzes, "wahrend das vornenmste Trachten cer monarchischen
Staatssesetzsgevyer aGarsuf „erichtet sein sollte, die gegens=
Seitigen delhte ma ri lichten beider 50 Testzusbellen,
daß sie Stets in lurmonie miteinander hsndeln” (1nit.5.22).
Das kann umso eher kesöhehen, als beide, wenn es sich, wie
an den Reibungsfilächnen meist üblich, um Regierung und Re=
präsentantenversammlung handelt, ürzane des vernünftigen
Gegamtwillens.gind,“ und“ theoretisch‘ somit nie: in Widersprüs
che geraten können (ebd;,)
Danach richts5 sich auch murhards Auffassung von der ge=
setzgebsenden Gewalt und wem sie vorbehälten sein. soll. Es
ist zunächst ganz im Sinne der französischen Natibnalver=
sammlung gedacht, wenn es heißt: die Versammlung der Volks=
vertreifer ist wirklich als üas Volk im kleinen anzusehen;
denn sie hat, richtig komponiert und organisiert, mit dem
gesamten Volke alle interessen und „ünsche gemein und
spricht also natürlich und notwendig, wenn nicht zufällige
Korruption oder Gewalt sie hindert, den wahren Volkswillen
aus“ (Init.S.17), und der. Volksvertretung muß daher "das
Recht zur Gesetzesinitiative mit voller konstituitiver
Kraft zugestanden werden" (ebd. S.19). Allein es hat sich
gezeigt — Und damit erhebt Murhard ausdrücklich Vorwurf
gegen die französische Revolution und unter den deutschen
Staatsrechtlern wieder besonders gegen Kant und seine An=
hänger —- "daß es zur Vervollkommnung des Kepräsentativ=
5ystems weiß weniger darauf ankomme, die verschiedenen
Akte der Gesetzgebung zu sondern, und in dieser‘ Sonderung
an verschiedene Gewalten zu verteilen, als eine harmonische
Wechselwirkung aller öffentlichen Gewalten im Staate zu
erschaffen” (1n1t,5,9).
Es. sind.also, nicht. wesenhafte,- sondern volitische Gründe,
einerseits ganz im. Sinne Montesquieus, um. das Spiel des
einseitigen. Zgoismus. zu vermeiden (Init.S.5), und. zum
anderen.die von der Exekutive gemachten. Erfahrungen benut=-
zen zu können. (Init.5.140), die es. angebracht erscheinen
lassen, auch der Regierung bezw. dem Fürsten eüne Beteili=
gung an den Aufgaben der Legislative zu gestatten. Das Aus=
maß dieser Anteilnahme des Fürsten an der Gesetzgehung wird
immer einen Wertmesser der nolitischen Freiheit abgeben,
die "in dem Grade- sich verringert, in welchem dem Staats=