Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

mehr hinsichtlich der Verfassungsfragen völlig beiseite 
gesetzt und folzerichtig, die konstitulerenden Kräfte ‚eins 
Zig dem Volks vorbehalten. Gleich wie bel A0o0usseaul wird 
der Gemeinwille stillschweigend zu dem vernünftigen.des 
gemeinsamen Interesses gemacht, wobei Murharäd üie Unters= 
scheidunren X0ousseaus vom Willen aller usw. nicht weiter 
berücksichtigt. Fest hält er an der Unveräußerlichkeiß; 
bei der sinnlichen Darstellung aber dieses Souveränitäts- 
begritffs schließt sich Lurherd der siegreichen Beweisrühs 
rung der französischen Nationalversammlung an. Nicht das 
Volksreferendum oder allenfalls die atomistische Ver6retur 
werden in den Vorderzrund gestellt, sondern das Repräsen-= 
tativsystcem Monvesquieus wird mit der Rousseauschen Lehre 
zu vereinigen gesucht. Zwar wird ale ungebum ene Vertres= 
tung nirgends ausäfkcklich betont, eher auf die tiefste 
Wurgellage in der unveräußerlichen Volkssouveränität hin-= 
gewiesen, allein in dem repräsentativen System das einzis 
ge Mittel herausgestellt, das die bestehenden monarchische 
Regierungsformen mit dem Gedanken der Volkssouveränität 
verträglich macht, Gewiß muß hier wie bei.so Vielen. Fors 
derungen Murhards im Auge behalten werden, daß es sich 
zunächst um theoretische Erörterungen handelt, die unter 
starker Vernachlässigung geschichtlich-empirischer Tatsa= 
chenreihen angestellt werden, und einmal spricht er davon, 
daß dem Volke aieze Theorien fremd seien (Widerst. Recht 
8.410); andererseits bilden sie doch mit die mehr Oder 
minder am Tage liegenden Quellen der Erscheinungen, die, 
wenn auch zut ein Dutzend Jahre später, 1Iu substanZiell 
Aallerdines weit genaltvolleren Forderungen einen Redikas 
l1ismus der Tat in breiteren Schichten erstehen lassen, 
In diesem Zusammenhang gehören such wurhards Meinungen X 
über das widerstandsrecht, 
Ausgehend von dem Gedanken der Volkssouveränität kommt 
Murherd gleich Rousseau und Fichte zu der Auffassung, daß 
das, Volk.eigentlich nie Rebell.„ssin.kann, weil niemand 
über ihm steht, daß. ihm aber andererseits ganz selbstver= 
ständlich gegen seine Regierung und gegen seinen Regenten 
das Widerstandsrecht zukommt; ;denn was analytisch schon 
aus dem bDegriffe des vorhandenen oder überkommenen Ge= 
schäfts sich ergibt, das versteht sich notwendig von 
selbst, wenn auch nicht das geringste darüber im Vertrage
	        
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