mehr hinsichtlich der Verfassungsfragen völlig beiseite
gesetzt und folzerichtig, die konstitulerenden Kräfte ‚eins
Zig dem Volks vorbehalten. Gleich wie bel A0o0usseaul wird
der Gemeinwille stillschweigend zu dem vernünftigen.des
gemeinsamen Interesses gemacht, wobei Murharäd üie Unters=
scheidunren X0ousseaus vom Willen aller usw. nicht weiter
berücksichtigt. Fest hält er an der Unveräußerlichkeiß;
bei der sinnlichen Darstellung aber dieses Souveränitäts-
begritffs schließt sich Lurherd der siegreichen Beweisrühs
rung der französischen Nationalversammlung an. Nicht das
Volksreferendum oder allenfalls die atomistische Ver6retur
werden in den Vorderzrund gestellt, sondern das Repräsen-=
tativsystcem Monvesquieus wird mit der Rousseauschen Lehre
zu vereinigen gesucht. Zwar wird ale ungebum ene Vertres=
tung nirgends ausäfkcklich betont, eher auf die tiefste
Wurgellage in der unveräußerlichen Volkssouveränität hin-=
gewiesen, allein in dem repräsentativen System das einzis
ge Mittel herausgestellt, das die bestehenden monarchische
Regierungsformen mit dem Gedanken der Volkssouveränität
verträglich macht, Gewiß muß hier wie bei.so Vielen. Fors
derungen Murhards im Auge behalten werden, daß es sich
zunächst um theoretische Erörterungen handelt, die unter
starker Vernachlässigung geschichtlich-empirischer Tatsa=
chenreihen angestellt werden, und einmal spricht er davon,
daß dem Volke aieze Theorien fremd seien (Widerst. Recht
8.410); andererseits bilden sie doch mit die mehr Oder
minder am Tage liegenden Quellen der Erscheinungen, die,
wenn auch zut ein Dutzend Jahre später, 1Iu substanZiell
Aallerdines weit genaltvolleren Forderungen einen Redikas
l1ismus der Tat in breiteren Schichten erstehen lassen,
In diesem Zusammenhang gehören such wurhards Meinungen X
über das widerstandsrecht,
Ausgehend von dem Gedanken der Volkssouveränität kommt
Murherd gleich Rousseau und Fichte zu der Auffassung, daß
das, Volk.eigentlich nie Rebell.„ssin.kann, weil niemand
über ihm steht, daß. ihm aber andererseits ganz selbstver=
ständlich gegen seine Regierung und gegen seinen Regenten
das Widerstandsrecht zukommt; ;denn was analytisch schon
aus dem bDegriffe des vorhandenen oder überkommenen Ge=
schäfts sich ergibt, das versteht sich notwendig von
selbst, wenn auch nicht das geringste darüber im Vertrage