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Verstandlich, als vie 1hDe Yestsebzung einerseits an Be=
stimmtheit wäch:t mit dem Ausmaß sittlich-kultureller Ver=
VOollkommnung,.. und andererseits einzig und allein vom Volke
Selbet beustigt werden kann (ebd. 5,1855-86). E85 war ein
Fehler Rousseaus, dieses haßhalten durch Vernachlässigen
der Elemente der Dauer und des Bestandes zu Gunsten der
reinen Demokratie nintangesetzt zu haben (2b4.53.268). Wird
daher unschwer auf diese Rousseausche Fassung verziintet
werden können,so list der Gedanke der Volkssouveränität mit
dem monarehischen Prinzip zu vereinigen (ebd.3.349). Den
Schlüssel der Losung blieben die repräsentativen Verfassuns
gen, in deren Geiste es liegt, "daß üie Volksgemeinde zwar
Stets als die wuelle und der Urgrund aller öffentlichen
Gewalt betrachtet wird, aber gewisse Organe vorhanden sind
durch die sich die Souveränität zesebzlich ausspricht, so=
daß die souveräne wacht zwar im Volke ruht, aber nicht
wie in der Demokratie von demselben unmittelbar geübt wird
(eDd.5.245). Nichts von Einseitigkeit; der Kegent muß
gich neben der bisher geübten Selbattätiskeit vor allem di
Empfänglichkeit für Volkseinflüsse erwerben; das Volk .
aber neben dem Charakter der Bestimmbarkeit die Kraft ent=
wickeln zur Zinwirkung auf den Hegenten (ebd.S. 151). Bei
solch beiderseitigen Durchädringung und Wechselbestimmung
sind letztlich Regent und Regierte nur Mittelglieder und
Übergänge, im Walten und Dasein der ypolitischen Gesamt=
Dersönlichkeit das Lebenstprinzip der Sie emportragenden
Nation zu verwirklichen (ebd.5.150). Der Regent ist das
Endlichs, der das Unendliche offenbart; der Regierte das
Unendliche, das in der Form der Endlichkeit erscheint,
"Und so- sind nun Regent und Regierte in ihrer Einheit das=
jenige, was wahrhaft und wirklich die Majestät und Souve=
ränität der Nation in der politischen Persönlichkeit dars
stellt (ebd.2.150).
Es ist genügend ersichtlich, wie Murhard in seiner Auffas=
sung von der Volkssouveränität ganz auf den Schultern ;
Rousseaus steht, wenn er sich zur Theorie vom souveränen
Gesamtwillen bekennt und nur einen Vertrag, den Gesell=
schaftsvertrag, als Voraussetzung hat. In den früheren
Anschauungen Murhards war stets der Gedanke eines binden=
den Vertragsverhältnisses zwischen Volk und Regierung
bezw. dem Fürsten eingeschlossen. Diese Meinung wird nun=