As ethisches Prinzip alles scheinbar staatsgefähriiche,
An die inschätzung Ludwig ZVIII gegenüber Ludwig XIV
durch Chatezubriand zemahnt das, Das Staztsoberhaupt sol]
geinen Reckststitel durch Übertragung &ls künstliches
Organ empfarsen; und keine Zersabrürdigung zur obersten
Magistratsverson Liegt darin, wenn ihn zugleich das Atbrä
but der Majestät zugesprochen wird und zwar vor allem die
unverletzliche und inappellable (sba.5.17); später ver=
tritt Murhard radikalere Auffassungen unter französischer
Hinfiussen, Alles dies jedoch nur bedingungsweise: denn
die Natıcn bilder sich nach dem bfoßen kechte der Na=
tur, die Regierung ist Regierung nur nach dem positiven
Rechte" (eba.3.115) und darum bei Mißständen in Ausübung
ihrer Funktionen absetzbar. Wer wie Haller keinen Gesell:
/ schaftsvertrag kennt, darf auch die Volkssouveränität
ablehnen; wer aber wie P6ölitz oder Jordan ihn annimmt,
muß auch Folzerichtig die Volkssouveränität aufnehmen.
Denn wenn das Volk die sUsaatsbildende Kraft in sich trägt
dann kann weder von Fürsten die Rede sein, die dem Volk
Verfassungen schenken, noch von Unterhandlungen zwischen
Fürsten und Volk, deren Ergebnis normative Bedeutung für
das gegenseitige Verhältnis haben scllı (ebd.197). Aus den
natürlichen Willen des Volkes entspringen die Do&itiven
Gesetze einer jeden Regierungskonstitution, die legisla=
tiven wie exekutiven (ebd.S.152). Dazu ist der wahre
Gesamtwille ebenso berechtigt als befähigt, denn er "ist
immer gerecht und gut" (Init.5.415).
Über Rousseau hinaus und an Siey@ds und Barnaves Reden
in der französischen Nationalversammlung erinnernd, wird
jedem einzeinen ausdrücklich &ls integrierendem Glied
der Gesamtheit unentwegt die ständige Teilhaberschaft
des ursprünglichen Souveränitätsrecht% zugesichert, und
aus repräsentativen Grundsätzen nach solcherart erfolg=
ten Übertragung der exekutiven Aufgaben an die Regierung
auch für die zur Gesetzgeberschaft Erwählten der kommis=
sarische Mandatcharakter besonders betont (Volkssouv.
S.15). Spricht Cicero richtig: "majestas Dopuli Romani
est“ amplitudo ac dignitas civitatis"‘ (ebd.3.269), so muß
die Souveränität gewisse Schranken finden. Daß sie vor=
nehmlich möralischer Natur sein müssen, ist ebenso selbs