Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

As ethisches Prinzip alles scheinbar staatsgefähriiche, 
An die inschätzung Ludwig ZVIII gegenüber Ludwig XIV 
durch Chatezubriand zemahnt das, Das Staztsoberhaupt sol] 
geinen Reckststitel durch Übertragung &ls künstliches 
Organ empfarsen; und keine Zersabrürdigung zur obersten 
Magistratsverson Liegt darin, wenn ihn zugleich das Atbrä 
but der Majestät zugesprochen wird und zwar vor allem die 
unverletzliche und inappellable (sba.5.17); später ver= 
tritt Murhard radikalere Auffassungen unter französischer 
Hinfiussen, Alles dies jedoch nur bedingungsweise: denn 
die Natıcn bilder sich nach dem bfoßen kechte der Na= 
tur, die Regierung ist Regierung nur nach dem positiven 
Rechte" (eba.3.115) und darum bei Mißständen in Ausübung 
ihrer Funktionen absetzbar. Wer wie Haller keinen Gesell: 
/ schaftsvertrag kennt, darf auch die Volkssouveränität 
ablehnen; wer aber wie P6ölitz oder Jordan ihn annimmt, 
muß auch Folzerichtig die Volkssouveränität aufnehmen. 
Denn wenn das Volk die sUsaatsbildende Kraft in sich trägt 
dann kann weder von Fürsten die Rede sein, die dem Volk 
Verfassungen schenken, noch von Unterhandlungen zwischen 
Fürsten und Volk, deren Ergebnis normative Bedeutung für 
das gegenseitige Verhältnis haben scllı (ebd.197). Aus den 
natürlichen Willen des Volkes entspringen die Do&itiven 
Gesetze einer jeden Regierungskonstitution, die legisla= 
tiven wie exekutiven (ebd.S.152). Dazu ist der wahre 
Gesamtwille ebenso berechtigt als befähigt, denn er "ist 
immer gerecht und gut" (Init.5.415). 
Über Rousseau hinaus und an Siey@ds und Barnaves Reden 
in der französischen Nationalversammlung erinnernd, wird 
jedem einzeinen ausdrücklich &ls integrierendem Glied 
der Gesamtheit unentwegt die ständige Teilhaberschaft 
des ursprünglichen Souveränitätsrecht% zugesichert, und 
aus repräsentativen Grundsätzen nach solcherart erfolg= 
ten Übertragung der exekutiven Aufgaben an die Regierung 
auch für die zur Gesetzgeberschaft Erwählten der kommis= 
sarische Mandatcharakter besonders betont (Volkssouv. 
S.15). Spricht Cicero richtig: "majestas Dopuli Romani 
est“ amplitudo ac dignitas civitatis"‘ (ebd.3.269), so muß 
die Souveränität gewisse Schranken finden. Daß sie vor= 
nehmlich möralischer Natur sein müssen, ist ebenso selbs
	        

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