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als eine der unvollkommensten Verfaszsungen angesehen
wurde" (ea. 2.2820). Vielmehr wird die Fiktion von der
Übertragung in der Ausübung des Gesamtwillens angenommen
im Verhältnis zur Belassung seiner Substanz bei der
kKömmittierenden Gesamtheit des Volkes, und.dadurch, daß
Nallzeit bloß eins Bevollmächtizung zur Ausübung der
Ö£fentlichen Gewalt namens der Gesamtheit, nie aber von
Sciten dieser eine Veräußerung ihrer ursorünglichen
Heches stactrindet" (ebd. 5,15), der Gedanke von der Uns
SitElichkeit der Kncaußerung des Persönlichkeitsprinzips
im Wesen der Volkssouveränität nach Rousseaus Beweis=
führung festgehalten (ebd. 3.357).
Hergeleitet aus dem Gedanken der natürlichen. Freiheit um
] verflochten.mit dem. Geseillschaftsvertrag wird die: Volks=
SOUVeränität.zum Zentralpunkt des-Staates und die: Erör=
terung des Gesamtwillens auf repräsentativer Grundlage
zum Harmonie schafrfenden. Organisationsmotiv. Die ursprün;
Lich nsturgemäße.Einheitlichkeit der Volkssouveränität
litt nach Murhard am stärksten unter der historischen
Ausbilüiung des erbmonarchischen Staates mit dem Gipfel=
punkt der Legitimität. Den Schutt, den man in die reine
quelle gesenkt hat, gilt es auszuräumen und in genugsam
angedeutetem. Hinblick auf die Gleichheit in der Ursprüng-»
Lichkeit des bürgerlichen und volitischen Rechts der
gleiches Stimmrecht zu allen Stsatsanordnungen und glei=
che Teilnahme an den Vorteilen des Staatsvereins entspre=
chender Ausdruck sind, die ”rage aufzuwerfen, wie eine
Aussöhnung mit der zumeist bestehenden monarchischen
Regierungsform ermöglicht werden kann,
Mit, dieser Frage werden die bisherigen hauotsächlich
philosoohisch-staatsrechtlichen Erörterungen zu Gunsten
mehr politischer zurückgedrängt. angesichts der Verhält«=
nisse in den. deubschen Staaten. Grundsätzlich muß. mit
dem Legitimätätsgedanken gebrochen werden, daß es eine
besondere Klasse von Menschen gäbe, die vor anderen zur
Regierungsführung‘ begabt; sei (Vollsour-S. 5); andererseits
ist. Volkssouveränität. durchaus nicht "Abhänsigkeit der
im Staate aufgestellten Staatsgewalt von den zufälligen
Meinungen des großen Haufens". (ebd.3.53). Es muß vielmehr
in der Volkssouveränität "Kants Selbstgesetzgebung der
Vernunft" (ebd.S.5Jerblickt werden, und dann verliert sie