chen. Kulturprosramms Zivilisatorischen. Charakters muß
Sich der Staat alles anzelegen sein lassen, was zunächst
darauf aus ist, in öffentlicher Hygiene für Srhaltung
und. Stärkun;: der Volksgesundheit zu. sorgen; und, wie. viele
davon in einer erzieherischen Ausbildungdes physischen
Bürzers und. vor allem. des; Jungen Menschen erreicht ‚wird,
SO: gilt.es.doch.in.unglsich höherem. Msße. auf. dieSbeigez
rung der moralisch-intellektuellen Fähigkeiten abht zu
haben, wodurch.der Mensch.in die.Lag®S Versetze. Wird. .„Wber
die ohysische Natur zu Sriumphieren. SesOonders.gilftsdies
für-die Gestaltung der geseillschaftlichen:Verhältnisse,
deren wWertmesser. nicht - zuletzt"in dem Verhalten. der, einen
gegen die Freiheit, die Ehre, die. Religion. und.Sitten;
der anderen. zu. suchen ist" (ebd. 5.154). Im. Wirtschaft.
lichen muß "Sicherheit und Gewißheit des Eigentums und
der :Zigentumsverhältnisse, Leichtigkeit und Zrwerbung
und des, Verkehrs mit denselben“ (ebä,) herrschen, und
alles beseitigt werden, was Gewerbe ‚und Industrie; und
Handel.in der „Vervollkommnung ‚und.dem Austausch ihrer
Prcdukte und Cbjekte. hindert (ebd. 3.155). In diesem
Zusammenhang räumt wurhard der physischen Genußvollkoms
menheit als einer ;4Aulturbedingung (ebd... 3.172) Zum
geistigen WJohlsein eine Stelle ein und tritt erneut in
Gegensatz zu. den Kantbiänern, wenn er den Wohlfahrtsgedan=
ken annimmt, allerdings nur soweit, ‚daß neben das äußere
Wohl doch ein gewisses „ethisches äMobiv tritt, das "Pri=
vatinteresse.in. allen. Kollisionsfällen dem.allgemeinen
Interesse zum Opfer zu bringen“ (ebd. 3.211). Das Gefähr=
LiIches, äas in diesem Prinzip Liszt, vor allem, wenn in
einem Staate Regierung und Volk etwas Getrenntes sind,
verkennt er:;keineswegs, sieht aber.darin doch schließlich
nur eine Örganisationsfrage der Staatsgewalt und bleibt
bei der Meinung, daß "das Wohl der Majorität der Staats=
genossen ohne Inkonvenienz als Staatszweck geltend ge=
macht werden könne, wenn man nur den Grundsatz festhält,
daß zur Erreichung desselben nie unrechtliche und unsitt=
liche Mittel in Anwendung gebracht werden dürfen" (ebd.
S.215).
Damit ist das dritte Zweckzentrum des Staates erreicht,
die Rechtssicherheit. Es ist die Gründung und Wahrung
des Rechtszustandes, in dessen folzgerichtigem Ablauf