Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

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ist dies: nicht zo zu! verstehen, als: ob: der Staat: unmittel= 
bar! bezwecke, die in ihm vereinigten: Menschen jeinzeImn ZUr 
den Menschheitszweck zu erziehen, zumal die bessere und 
ciefere Seite der arziehung., die Bildung zum Sitte Kichen 
insbesondere, den menschen: weniger‘ von außen her, a1s: von 
innen, von ihn seibat und seiner eigenen. Anregung: Kommen 
muß, sondern weil der =tast durch mancheriei Einrichtungen, 
weiche Eich mit Lorteschreitender. Kultur. din ihm undıwkiurch 
Seine Unterstützung‘ und Garantie für Ge Lstesbildung und 
ungestörten Lebensgenuß allmählich erstehen können KERKEx 
und erheben werden, mittelbar die Ausbildung des Menschen= 
tums zu erleichtern und zu befördern geeignet ist" (ebd. 
3.355). So: erwächst dem Staat das Recht und die Ff£licht 
zum Erzichung, ber‘ nur soweit es sich um die Tein mensch: 
1Liche Erziehung handelt und die mit: dem Telos der Sittiich:- 
keit "in der religiösen Erziehung einen festen Grund hat" 
(ebd, 5.347). Wie möglichste Vollkommenheit und möglichste 
Vollendung der menschlichen Natur im ohysischer und ıgei= 
stiger Beziehung das Wesen humanitärer Kultur ausmachen 
und’ wie‘ solche Aultur niemals in einem wohl möglichst 
rechtlich geordneten Naturzustand erreichbar (ebd. 8.319), 
sondern als "Niederschlag aus gem Zerstörungsvrozesse alle: 
Individuellen (ebd. 3.595). erscheint... so "darf daher ge= 
schlossen werden, daß die menschlichen Anlagen hienieden 
nur in der Gattung vollständig entfaltet werden sollen und 
dies von der Natur durch die Bildung der Menschenvereine 
bezweckt wird" (ebd, 8. 395). Damit beruft: «sich Murhard auf 
Kant (Idee einer allgemeinen Geschichte 2...) ‚und findet 
so die Aufnahme dieses Zweckbereichs unter die mittelibaren 
Aufgaben des Staates nicht etwa willkürlich bestimmt, SOon= 
dern vom "Gesetz der Natur unveränderlich und gebieterisch 
festgesetzt Zw .duSt.. 3.567). 
In stark bedinzendem Verhältnis zu dem ersten steht der 
zweite Zweckkomplex des Staates. Es sind die vornehmlich 
zivilisatorischen Aufgaben, die Herrschaft über die Natur, 
die Kenntnis ihrer Kräfte und ihre Nutzbarmachung. Ebenso 
die Abwendung und Verhinderung arler Störungen, die der 
menschlichen Tätigkeit gefährlich werden können, "und wo 
dies nicht möglich ist, gemeinschaftliches Tragen äder Un= 
fälle, um solche wenigstens dem Zinzelnen weniger fühlbar 
zu machen" (ebd. S.143/44). In der Realisierung eines sol=
	        
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