Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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Element dadurch zu gewinnen, daß die Abgeordneten nicht 
unmittelbar vom Volke gewählt werden, sondern durch die 
Departementskollegien, in denen die vom König unmittelba 
berufenen oder ernannten Beamten sitzen (Art.29). In der 
'Standeversammlung" (ebenda) stehen 100 Sitze zur Ver= 
fügung: 70 werden aus den Grundeigentümern gewählt, 15 
aus Kaufleuten und Fabrikanten und 15 aus Gelehrten und 
solchen Bürgern, die sich um den Staat besonders verdien 
gemacht haben. Die untere Bevölkerung bleibt ausgeschlos 
sen. Die Versammlung hat noch nicht das Recht auf eine 
von ihr selbst beschlossene Geschäftsordnung. Über die 
Gesetze, die vom "Staatsrat" verfaßt sind, beratschlagen 
die Abgeoräneten; dazu gehören auch die Überprüfungen 
der jährlichen Steuerauflagen (Art.33); und besonders 
der Staatsrechnungen der Minister. Die Minister sind abe 
Noch keineswegs der Volksvertretung Rechenschaft schuldi 
Entscheidende Beratungen erfolgen in "Kommissionen" und 
vor allem in den "Sektionen" des Staatsrats (Art.23). 
Trotz aller Mängel wird diese westphälische "National= 
repräsentation" in Reden, Zeitungen und Zeitschriften 
überall in Deutschland, mindestens westlich der Elbe, 
oft über Gebühr gelobt, ja sogar im nichtdeutschen Aus= 
land, Daran ist richtig, daß die westphälischen Stände 
das erste Öffentliche Parlament in Deutschland gewesen 
sind. Die Existenz dieser Einrichtung hat wichtige Folge 
ausgelöst; es sei an die Versprechungen des preußischem 
Königs erinnert, seinem Volke auch eine parlamentarische 
Vertretung zu geben, 
Im Aufbau der Verwaltung nimmt der "Staatsrat" (Art. 
21 ff.) die wichtigste Stelle ein. Der Staatsrat soll 
nicht wie in Preußen der "Geheime Rat" ein Gesamtministe 
rium ersetzen, sondern soll über den Ministerien stehen, 
Der König ernennt seine Mitgleider; in ihrem Kreise xx 
werden alle entscheidenden Maßnahmen beraten und für die 
Ausführung formuliert. Das gilt in erster Linie für die 
Gesetzgebung; aber auch alle übrigen Verwaltungsorgane, 
einschließlich der Rechtspflege, haben sich im gegebenen 
Falle an den Staatsrat berichtend und ratsuchend zu 
wenden. Außey“ den Staatsräten sitzen in diesem Gremiem, 
aber ohne Stimmrecht, begabte Anwärter für den höheren 
Staatsdienst. Hardenberg wird von deser hohen Schule
	        
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