f) Die Gewalbenteilungx _hach deukschem Denken,
Murhard sevzt sich auch mit dem %4entraloroblem der damali=
gen gen Staatsrechtler mit der Gewaltenteilung auseinander.
Drei Persönlichkeiten müssen hier zenannt werden: Montes=
quieu und - mit Abstand - Murhard s Lehrer L.Schlözer und
Kant,
Montesauieu nimmt für Murhard den vordersten Platz ein,
Der Ausgangspunkt für die Montesouieuschen Vorstellungen
ist seine originale Geschichtstheorie mit ihren rationalen
Gesetzmäßigkeiten. Auf derart reichlich konstruktiven
Grundlagen beruht die Äerrschaftsverfasiung eines Volkes
und Staates. Mit einer komplizierten Apparatur wird eine
Gewaltenteilung legislativen, exekutiven und juridischen
Charakters entworfen, mit denen der Zustand der allseiti=
gen politischen Freiheit des Volkes sichergestellt werden
soll, Um dieses dentrum kreist bei Montesquieu die Fülle
der Argumentationen in praktischen Vorschlägen. Sie:sind
durchsetzt von den typischen Elementen des Rationalismus,
Sie enthalten viel Richtiges und Zukunftweisendes, aber
auch manches heftig Umstrittene, Kommentierungen zur eng=
l1ischen verfassung gibt es genug. Das so gestältete Prinzin
der Gewaltenteilung, niedergelegt im klassischen "LL1esprit
des Lois", wird dann zur Urkunde des europäischen Libera=
lismus. Murhard folgt den Montesauieuschen Gedanken fast
ohne Einschränkung. Das gilt für die Methode wie, mit Ein=
wendungen, für die Inhalte des großen Staatsrechtlers, den
im Temperament Murhard häufig überrundet durch einenRadis
kalismus, wie ihn Montesauieu nicht kennt.
Sicheriich durch emotionale Zlemente gefördert, geht, schon
früh ein starker Einfluß zu Murhard über von seinem hoch
HS verehrten Göttinger Lehrer August Ludwig Schlözer KBE.
5 Schlözer gehört zu den Vertretern der Gewaltenteilung. Wie
sich diese Lehre bei Schlözer herausbildet, wie sie niemals
zur klaren Formulierung Montesquieus durchstößt, 1s8G ty=
pisch für den werdenden Liberalismus. Hier liegen die An=
knüpfungspunkte an Montesquieu. Von ihm übernimmt Schlözer
den Linienverlauf von der Familie bis hin zur Gesellschaft
und ihren jeweiligen Oränungen auf der Grundlage des Ver=
trags. Dabei bleibt er ab von demokratischer Gleichheit.
Der Staat differenziert die Rechte und Pflichten des im