Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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tun. Alles wird ausgesondert, was nicht:-zu den Mitteln 
und den Zwecken rechnet für den Aufstieg einer Gemein= 
Vo 165 schaft ( ). Die dritte Entwicklungsstufe wird dann er= 
reicht, wenn die an bestimmte Vertrauensleute unter den 
Mitgliedern übertragene’ Befehlsgewalt dazu benutzt wird, 
vorher von der Gesamtheit formulierte Wünsche fallweise 
zu erledigen (ebda), 
Daraus folgert Murhard: die Gemeinde vergibt niemals ihr 
Staatsrecht; in der zweiten Phase wird alles durch gegen= 
seitige Kilfeleistung, durch Gemeinwirksamkeit aller ins= 
gesamt und direkt erledigt. Erst diedritte Epoche löst 
das zweite Verfahren ab und übernimmt Aufträge, die bisher 
meist nur mittelbar formuliert wurden. Es ist dies das 
Charakteristikum der letzten gesellschaftlichen Entwickluns 
Da man weiß, was alles zu erledigen ist, vor allem aber 
die zum Beraten und zur Ausführung bestimmten Forderungen 
bekannt sind, geistert trotzdem die Verlockung der Macht 
ringsum. Deshalb sollen diese Persönlichkeiten - besonders 
die Regierenden - genau orientiert und sachlich informiert 
und kontrolliert werden. Das aber erfordert die Einrichtung 
einer Konstitution (ebda). Eine solche Verfassung müßte 
eine beispielhafte werden. 
Murhard 1äßt ein solches Modell vor Augen seiner Zeitgenos= 
sen entstehen. Xwrhxxyd Er beginnt seine Informierungsarbeit 
mit der metaphysischen Ordnung, wendet sich dann imsbeson= 
Y dere den Auffassungen eines Hobbes und Rousseau zu. Während 
aber bei Hobbes mit der Annahme des Unterwerfungsvertrags 
das Verhältnis von Volk und Regierung grunds$tzlich fest= 
gelegt wird, geht das Spiel der politischen Kräfte bei 
Rousseau lebthaft weiter. Das Volk, das auch in einer De= 
mokratie nicht zu jeder Zeit zusammengerufen werden kann, 
Wählt aus Yrganisationsgründen Vertrauensleute, denen die 
gesetzgeberische Befugnis zugesprochen ist, und die fall= 
weise oder regelmäßig zusammentreten. Diese Persönlichkeite 
wissen, welch hohes Maß von Verantwortung ihnen während der 
Zeit des zugesprochenen Auftrags zu treuen Händen anver= 
traut wurde, Ebenfalls für befristete Zeit wird das "con= 
stituierende Korps" gewählt. Diesen Männern soll obliegen, 
jederzeit Kontrolle auszuüben, ob und inwieweit die bür= 
gerlichen Gesetze beachtet werden.
	        
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