Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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Einrichtungen in Wahrheit eine Ein-Herrschaft mit all 
deren Willkürlichkeiten betreibt. Das hat schon’ L.Schlö= 
zer seine Studenten in Göttingen gelehrt ("Staatsgelahrt= 
heit"). Auch Benj.Constant hat den gleichen Standpunkt 
vertreten in den Zeiten der geistigen Vorbereitung der 
da. 0 Julirevolution ( ). Überhaupt sollte man behutsam 
mit dem Degriff der Volkssouveränität umgehen. Denn trotz 
der Jahrzehnte hindurch geübten Möglichkeiten ist es 
—- leider -—- noch immer nicht zu einer gemeinsamen Defi= 
nition gekommen; immer wieder verflechten sich staats= 
rechtliche und individuelle Auffassungen mit ganz anders 
gearteten. Es müsse den einfachen Mann des Volkes verwir= 
ren, wenn er sich einem Namenkomplex gegenübersieht,. den 
er nicht im geringsten zu deuten vermag. Aber auch der 
Gebildete hat Mühe, die Staatsform zu kennzeichnen, unter 
der er lebt. Murhard empfiehlt die Lektüre damals hoch= 
eingeschätzter Autoren. Vor allem müßten gewisse Kern= 
sätze festgehalten und immer wieder studiert werden 
Va IS u4.155u. ( ). Ferner müsse jedermann sich aneignen, daß in 
263 jeder Diskussion ein Volk entsprechend seiner Staatsform 
zu. .behandeln sei, 
Natürlich weiß. Murhard, daß bisher in der Geschichte 
kein Staat aufgebaut wurde, der die Forderungen eines 
zeitgemäßen Liberalismus wyäX*xg.in allem erfüllt hat. 
Wer das behauptet, ist weltfremd. Noch so durchsichtige, 
r insbesondere Erfahrungstatsachen, sollte man als mehr 
N oder weniger treffsicheres Beispiel bewerten. Will aber 
ein Äritiker unter keiner Weise von seinem Standpunkt 
zurücktreten,. dann möge er belehrt werden, wo: die g tief= 
sten Wurzeln des Prinzips der Volkssouveränität ihre . 
Kraft herholen (ebo/qa ). Murhard untersucht, ob eine Staats=- 
bildung zustandekommen kann nur mit Hilfe eines Gesell= 
schaftsvertrages oder ob es eines Unterwerfungsvertrages 
bedürfe (ebda). In Anlehnung an des Abbe Siey6s und desser 
Kampfschrift "Qu'est ce que: le Tiers-Etat" (1789). 1äßt 
Murhard in drei Phasen eine staatsrechtlich-politische 
Gesellschaft (ebda) entstehen: im ersten Gang sind mehr 
oder weniger Menschen bereit, ihre lsoliertheit aufzus= 
geben. Im zweiten Entwicklungsgang wird durch die Wirk= 
samkeit einer gemeinsamen üruppe es dahin gebracht, 
alles zur Erfüllung ihrer ersten Evoche Notwendige zu
	        
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