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Wo 20 -— 40 Selbstzweck ( ).
Des weiteren bemüht sich Murhard, die umgehenden Lehren
zu überprüfen, daß sie Anstifter von Widerstand und
Empörung seien. Das Volk in seiner Gesamtheit bildet den
Staat, bildet wesensmäßig den Staat; um seinetwillen
errichtet der Mensch den modernen Staat ( > ). Einige
Prärogative werde wohl das Volk nicht aufgeben. Murhard
erinnert damit an die Vorstellung, daß das Volk in seinen
Verhältnis zum Staat im Staat immer ein Hilfsmittel
Vo 320 ff sieht, niemals aber eine Zwangsanstalt ( ). Durch die
Art, wie der Staat errichtet und orientiert wird, kommen
viele Probleme zum Vorschein; so vor allem solche der-
Rousseauschen Gedankenwelt. Der Souverän ist die Sammel=
stelle des Alkgemein- und Gesamtwillens (Rousseau,
Contrat social 11,1). Die Staatsgewalt, repräsentiert
durch eine Einzelperson erscheint Murhard als recht ver=
standen als zwER kEg=M zweckmässiges Mittel (ebela ), einer
Herrschaftsform einen echten Zentralpunkt zu geben.
Murhard geht dann dazu über, Wort und Funktionen einer
reinen oder absoluten Demokratie zu erläutern. Dabei
erinnert er an die Verschiedenartigkait der Deutung, wo=
durch unter Umständen dieser Begriff zu einer Phrase
abgestempelt wird (==). Es geht dabei von der Nobwan-
digkeit aus, anstelle alle Bürger zur Volksversammlung
heranzuziehen (wie in kleinen Kantonen der Schweiz),
€. sich der Einrichtung der Repräsentation zu bedienen. Wel=
che Schwierigkeiten zu überwinden sind, zeigt Murhard
an‘ der Auffassung Kants, der den Staat als ein Vernunfts-
produkt charakterisiert und für den Regenten a priori
als Postulat der praktischen Vernunft lauter Rechte,
aber keine Pflichten fordert (Wo5). Dabei darf in keinem
Falle die sittliche Unterlage dem Fürsten abhanden kom=
men, wovor schon Leibniz gewarnt hat. Allerdings: Sou=
Pölik ‚Konstitv. Veränität des Volkes ist keine Volksherrschaft ( y:
ER CE Welcker warnt davor, den Begriff Volkssouveränität prak=
er BEE so auszuwerten, daß aus der Jemokratie eine dema=
Srebt£ 23° Kap. D gogische Ordnung entsteht.
Staatsgefährlich kann die Lehre von der Volkssouveräni=
tät werden, wenn ein Einzelner unter Benutzung ihrer