Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

Zollwaren überprüfen, erhält ein Zertifikat, mic dessen 
Hilfe er sich frei im Lande beweren darf, sich bei keiner 
Stelle, auch in den, kleinsten Gemeinden nicht, auszuweise 
hat. Dieses Zertifikat kann erneuert werden. Keisb der 
Freunde ab, ‚bekommt. er seinen Daß. zurück. 
Die Liberalität hat nirgends dis Urdnung gestört. Je Irei 
er eine Verfassung, desto wenizer bestehen Vorsichtsmaß= 
regeln, die stets von Argwohn diktiert sind; Ja, das Frem 
denrecht ist das Krgverium der allgemeinen Freiheit in 
einem Lande (ebdab6 ). 
Dazu kommt, daß die Polizei in den verschledenen Staaten 
nichts Einheitiiches bedeutet; selbst in Konstitucionelle 
Staaten herrscht keine Einheitlichkeit über deren Wesens= 
bestimmung. 
Dann VERGSE sich Murhard den küyhessischen Verhältnissen 
zu. Et bescheinigt der neuen Verfassung, daß sie alle 
Voraussetzungen für ein liberales Fremdenrecht bietet. 
Aber nun müssen auch die Staatseinrichtungen und die Ver= 
WMXEMEKNXEEEX waltungspraxis koordiniert werden, Denn leide 
ist z.B. die Polizei in Kurhessen wie überall in Deutsch= 
land ein Gemisch von AutoXratismus und Fortschritt. Die 
autokratischen Faktoren haben noch das Übergewicht. Das 
schlimmste ist die in Kurhessen noch geübte Willkür, daß 
die Polizei ohne Angabe von Gründen schalten und walten 
Ar kann, Bin unmöglicher Zustand! Man kann nicht Willkür und 
; konstitutionelle Ordnung miteinander verbinden (ebda 20). 
Wo bliebe sonst die von. der Verfassung gerantierte Gleich 
heit vor dem Gesetz? Wo solche Willkür geübt wird, muß 
der Bürger aufstehen, damit die Heiligkeit seiner Verfas= 
sung unangetastet bleibt. Es spricht hier mit Leidens= 
schaftlichkeit das Pathos des Frühliberalen, 
Auch die Auffassung, daß der Souverän "Herr im Hause” 
bleiben müsse, wehrt Murhard ab; der Staat ist kein "Haus 
und der Fürst, bezw. seine Regierung kein "Zigentümer des 
Staates" (ebda 24 ). Prärogativen dieser Art, wie sie der 
Wiener Kongreß dem Regenten zuweist, - diese Versammlung, 
auf der man die Völker nicht anhörte - , sind durch den 
S$ 155 der Kurhessischen Verfassung aufgehoben, der alle 
änderen Verordnungen als die der neuen Verfassung anullie
	        
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