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hardschen volitischen Studien: ist. Was als Frucht‘ dieser
Studien damals in menr' oder weniger umfangreichen Auf=
sätzen von dem Publizisten Murhard seinem Leserkreis dar=
geboten wird,als er! wieder‘ publizieren darf, finden
seine Publikationen bald ihrei Einordnung in größere Zu=
sammenhänge. Dabei bleibt’ auch Kurnard in der Nachfolge
der Julirevolution seiner Arbeitsmethodik und seiner
geistigen Zugehörigkeit zum süddeutschen Liberalismus
treu. Allerdings keineswegs in starrer Dogmatik, AxKNeEx
sondern immer bestrebt, den Fundamenten seiner Vorstel=
lungen Aufmerksamkeit zu widmen, mehr aber noch, ‚sie. im
zeitgemäßen Geiste und in selbständiger Denkarbeit kri=
tisch zu verbreitern und die Ergebnisse als verantwor=
tungsbewußter Tagesschriftsteller in die Öffentlichkeit
hinausgehen zu lassen.
Am Rande dieser Beschäftigung kommt Murhard häufig zu
Problemen, die zur damaligen Zeit noch keineswegs gängig
sind, die er aber während seiner Schweigejahre häufig
und gründlich durchdacht hat." Zum anderen nehmen solche
Fragen von seinen Überlegungen Besitz, die in den jungen
ständischen. Verfassungen und in deren Parlamenten eine
oft recht inhalteleere Rolle spielen. Ursache ist der
zunehmende Druck der Regierungen, nicht zuletzt in den
deutschen Kleinstaaten,. Das Biedermeier deckt nachgerade
ZU, Was an Fortschritt Rt Glaube und Praxis noch einmal
in der deutschen Geschichte des politischen Liberalismus
mit den Tagen der Julirevolution tätig wird, unabhängig
von extremen Tendenzen. So kommt Murhard zu Fragen nach
der Grundlegung der fürstlichen Souveränität, nach dem
Wesen staatlicher Körperschaften, vorab der Legislative.
Sie. alle ginfeln für Murhard ‚schiießlich in. der Volkssou-
veränität. So@kemmtaMurchard"6ft "ganz" dichtran"denreinen
Parlamentarismus heran; aber der Durchbruch gelingt ihm
necht
Die Ergebnisse der. großen französischen Revolution von
1789 geben die allgemeine Richtung an. Dahin gehört. der
code civile und alle aus ihm erwachsenen Dauerfolgen. In
diese Welt bricht ab 1814 die neue französische Charte
ein. Ihr bedeutsamer Unterschied zur vorausgegangenen Veı
fassung besteht im Verzicht auf die Volkssouveränität