Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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hardschen volitischen Studien: ist. Was als Frucht‘ dieser 
Studien damals in menr' oder weniger umfangreichen Auf= 
sätzen von dem Publizisten Murhard seinem Leserkreis dar= 
geboten wird,als er! wieder‘ publizieren darf, finden 
seine Publikationen bald ihrei Einordnung in größere Zu= 
sammenhänge. Dabei bleibt’ auch Kurnard in der Nachfolge 
der Julirevolution seiner Arbeitsmethodik und seiner 
geistigen Zugehörigkeit zum süddeutschen Liberalismus 
treu. Allerdings keineswegs in starrer Dogmatik, AxKNeEx 
sondern immer bestrebt, den Fundamenten seiner Vorstel= 
lungen Aufmerksamkeit zu widmen, mehr aber noch, ‚sie. im 
zeitgemäßen Geiste und in selbständiger Denkarbeit kri= 
tisch zu verbreitern und die Ergebnisse als verantwor= 
tungsbewußter Tagesschriftsteller in die Öffentlichkeit 
hinausgehen zu lassen. 
Am Rande dieser Beschäftigung kommt Murhard häufig zu 
Problemen, die zur damaligen Zeit noch keineswegs gängig 
sind, die er aber während seiner Schweigejahre häufig 
und gründlich durchdacht hat." Zum anderen nehmen solche 
Fragen von seinen Überlegungen Besitz, die in den jungen 
ständischen. Verfassungen und in deren Parlamenten eine 
oft recht inhalteleere Rolle spielen. Ursache ist der 
zunehmende Druck der Regierungen, nicht zuletzt in den 
deutschen Kleinstaaten,. Das Biedermeier deckt nachgerade 
ZU, Was an Fortschritt Rt Glaube und Praxis noch einmal 
in der deutschen Geschichte des politischen Liberalismus 
mit den Tagen der Julirevolution tätig wird, unabhängig 
von extremen Tendenzen. So kommt Murhard zu Fragen nach 
der Grundlegung der fürstlichen Souveränität, nach dem 
Wesen staatlicher Körperschaften, vorab der Legislative. 
Sie. alle ginfeln für Murhard ‚schiießlich in. der Volkssou- 
veränität. So@kemmtaMurchard"6ft "ganz" dichtran"denreinen 
Parlamentarismus heran; aber der Durchbruch gelingt ihm 
necht 
Die Ergebnisse der. großen französischen Revolution von 
1789 geben die allgemeine Richtung an. Dahin gehört. der 
code civile und alle aus ihm erwachsenen Dauerfolgen. In 
diese Welt bricht ab 1814 die neue französische Charte 
ein. Ihr bedeutsamer Unterschied zur vorausgegangenen Veı 
fassung besteht im Verzicht auf die Volkssouveränität
	        
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