Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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gegenüber vertritt der 
ein Kasseler Freund der Murhards, erneut die Grundsätze, 
nach denen sich das oberste Gericht geäußert hat (% ). 
3. Kap. D- Solche Auseinandersetzungen zeigen, wie £hr nachgerade 
die ganze Angelegenheit zu einer Sache der Wissenschaft 
und Politik geworden ist; eine Entwicklung, die Murhard 
sehr sympathisch, vielleicht von ihm beabsichtigt ist. 
Ein Süddeutscher, der Vertreter Württembergs beim Bundes= 
tag, der:als Liberaler schon manchem verdächtig erschei= 
nende Ey Wangenheim, bringt im Jahre 1823 die Angele= 
genheit wieder in neuen Fluß und zwar im Einklang mit 
seinen liberalen Anschauungen. Wangeheim überzeugt die 
Versammlung, mindestens nach außen hin, daß die Domänen= 
käufersache als privater Rechtsstreit vornehmlich zu be= 
urteilen sei und demgemäß nicht den Öffentlichen bürger= 
lichen Gerichten entzogen werden dürfe, 
Ferner weist v.Wangenheim darauf hin, daß die Regierung 
in Kurhessen Richter in eigener Sache sei und daß den 
ordentlichen Richtern ein Urteil in einer Rechtssache 
unmöglich gemacht werde, und so die in der Bundesakte 
geforderte Selbständigkeit der Kechtspflege illusorisch 
bleibe. Also müssen die Domänenkäufer an die hessischen 
Gerichte verwiesen werden. 
Murhard ist während seiner Frankfurter Jahre einer der 
nächsten Freunde des schwäbischen Freiherrn. Es liegt 
sehr nahe, daß die Wangenheimschen Auslassungen dieser 
Gesinnungsgemeinschaft entstammen, zumal sie sich mühelos 
mit den Murhardschen Beurteilungen der strittigen Fragen 
decken, Dem liberalen Sprecher, dessen Rede in ganz 
Deutschland stärkstes Aufsehen erregt, kosten seine & 
Ausführung die Stelle. V.Wangenheim wird auf Druck vieler 
Souveräne in Frankfurt abberufen. Eine monarchische Re= 
gierung könne, so meint der Bundestag, von niemanden, 
schon garnicht von Theorien schmiedenden Schriftstellern 
(- ob das auf Wangenheims Freund Murhard abzielt? —) 
Belehrungen annehmen, und die Bundesversammlung müsse 
alles daransetzen, daß solche Grundsätze und Verfahrens= 
weisen nicht um sich greifen.
	        
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