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gegenüber vertritt der
ein Kasseler Freund der Murhards, erneut die Grundsätze,
nach denen sich das oberste Gericht geäußert hat (% ).
3. Kap. D- Solche Auseinandersetzungen zeigen, wie £hr nachgerade
die ganze Angelegenheit zu einer Sache der Wissenschaft
und Politik geworden ist; eine Entwicklung, die Murhard
sehr sympathisch, vielleicht von ihm beabsichtigt ist.
Ein Süddeutscher, der Vertreter Württembergs beim Bundes=
tag, der:als Liberaler schon manchem verdächtig erschei=
nende Ey Wangenheim, bringt im Jahre 1823 die Angele=
genheit wieder in neuen Fluß und zwar im Einklang mit
seinen liberalen Anschauungen. Wangeheim überzeugt die
Versammlung, mindestens nach außen hin, daß die Domänen=
käufersache als privater Rechtsstreit vornehmlich zu be=
urteilen sei und demgemäß nicht den Öffentlichen bürger=
lichen Gerichten entzogen werden dürfe,
Ferner weist v.Wangenheim darauf hin, daß die Regierung
in Kurhessen Richter in eigener Sache sei und daß den
ordentlichen Richtern ein Urteil in einer Rechtssache
unmöglich gemacht werde, und so die in der Bundesakte
geforderte Selbständigkeit der Kechtspflege illusorisch
bleibe. Also müssen die Domänenkäufer an die hessischen
Gerichte verwiesen werden.
Murhard ist während seiner Frankfurter Jahre einer der
nächsten Freunde des schwäbischen Freiherrn. Es liegt
sehr nahe, daß die Wangenheimschen Auslassungen dieser
Gesinnungsgemeinschaft entstammen, zumal sie sich mühelos
mit den Murhardschen Beurteilungen der strittigen Fragen
decken, Dem liberalen Sprecher, dessen Rede in ganz
Deutschland stärkstes Aufsehen erregt, kosten seine &
Ausführung die Stelle. V.Wangenheim wird auf Druck vieler
Souveräne in Frankfurt abberufen. Eine monarchische Re=
gierung könne, so meint der Bundestag, von niemanden,
schon garnicht von Theorien schmiedenden Schriftstellern
(- ob das auf Wangenheims Freund Murhard abzielt? —)
Belehrungen annehmen, und die Bundesversammlung müsse
alles daransetzen, daß solche Grundsätze und Verfahrens=
weisen nicht um sich greifen.