Murhard bezeichnet diesen Kampf der westfälischen Domä=
nenkäufer um ihr Recht im "Staatslexikon" als eine "cause
cel&bre" des öffentlichen Rechts der Neuzeit wegen der
wichtigen Fragen des Staats- und Völkerrechts, die hier
Zur, Diskussion stehen. Der. Standpunkt, den Murhard ver=
tritt, zeigt ihn von einer neuen Seite und. zwar. als libe=
ralen Juristen und wirkungsvollen politischen Publizisten,
der. auch sehr reale Angelegenheiten zu leistern weiß.
Das Königreich Westfalen ist für Murhard das Ergebnis
eines aliseitig durch die Kontrahenten wie durch die
öffentliche Auffassung anerkannten Friedensvertrages,
als des Friedens von Tilsit vom Juli: 1807. In den Zeiten
der Finanzkrise des Königreichs Westfalen haben, wie in
Preußen, viele Leute bei der Zerschlagung der veräußerten
Staatsgüter in rechtsgültiger Form Besitz erworben. Nach
der Rückkehr der alten Zustände werden in allen deutschen
Staaten, auch in Preußen und. im Ausland, z.B. in Italien,
in‘ Holland, ja selbst-in frankreich, in’ gleicher Situation
äie Käufer von Domänen in ihrem neuen Besitzstand aner=
kannt. Nur in Deutschland, so in Hannover, in Braunschweig
und in. Kurhessen, will man diese. rechtlich durchgeführten
Privatkäufe rückgängig machen. Allerdings, Braunschweig
und Hannover befriedigen dann unter dem Druck der Öffent=
lichen Meinung und auf Anraten der nachbarlichen Groß=
mächte, besonders Preußens, die Domänenkäufer ihrer Ter=
ritorien. MiMzig der sc" gern von "sich alls dem "Landes=
vater seiner Untertanen" sprechende Aurfürst von Hessen
hält.hartnäckig an der Enteignung fest. In seinem Restau=
rationsedikt vom 14.1.1814 vertritt Wilhelm den‘ Standpunkt,
sein Land sei ihm gegen alle Abmachung mit Napoleon ge=
raubt worden. Alle Maßnahmen der Usurpationsregierung
seien Schmähungen und Kränkungen der landesherrlichen
Gerechtsame und müßten restlos annulliert werden. Der
"Landesvater" behält die von den Käufern entrichteten
320.00C Franken in seiner Kasse.
Murhard erkennt die Chance und beginnt einen geistigen
Feldzug gegen den fürstlichen Eigennutz und für die bür=
gerliche Freiheit. Diesem Zweck dienen die o.,.a., erwähnten
Schriftsätze, denen die nächstfolgenden Zitate entnommen.