Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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Aufgaben der Gesetzgebung und Politik unmöglich machen. 
Als das historisch und praktisch bedeutsame Recht 
erscheint das der Steuerbewilligung, besonders Jetzt, 
wo mit dem Wegfall der Reichsgerichte das Volk hierin de 
einzigen Recours gegen irgend welche Willkür von oben 
findet! (Pok.Ann.t 1/3553). Natürlich muß: dieses Recht auch 
mit dem der Steuerverweigerung verbunden sein, denn 
sonst hört seine reale Bedeutung auf; und so warnt 
Murhard eindringlichst vor dem gefährlichen Änhalt des 
S$ 16 der großherzogl.hessischen Verfassung, daß, wenn 
keine neue Vereinbarung mit den Ständen getroffen wird, 
das alte Steuergesetz weiter gilt, und daß‘ mit‘ diesem 
Artikel der ganze Wert der Volksvertretung hinfällig 
gemacht werden könne (ebd. 8.349). Der Regierung beläßt 
Murhard das absolute Vetorecht (Pol.Ann. 10/341); und 
wenn er auch die Gesetzesinitiative ganz im Sinne der 
damaligen Haptströmung des Liberalismus bei der Reie= 
rung beläßt, zu der er praktisch in ebensolchem Gegen= 
satz steht, wie er diesen gleich einem Rotteck theore= 
isch zu negieren sucht, so verdient doch seine Tendenz 
nach der vollen Legislative unterstrichen zu werden. Es 
sind hier zweifellos die Strömungen, äühe schon bei der 
Erteilung des Wahlrechts und an vielen anderen Stellen 
erkannt wurden, wachsend am Werke, die sich bei der Ge= 
nesis der Murhardschen Anschauung am besten direkt aus 
französischer Quelle herleiten lassen. 
Wieder ist es der schon mehrmals gestreifte Gedanke, daß 
die Segnungen des Verfassungswerkes erst allen und damit 
dem ganzen Staatsleben zugute kommen, wenn der Geist des 
Neuen überall die Form und die Menschen durchärungen hat: 
und daß alles bisherige nur der Anfang ist. Demn "aus 
Nichts wird in alle Ewigkeit nichts, und aller Anfang 
ist schwer" (Pol.Ann. 5/217). Wie die Gebildeten jetzt 
schon reif sind für freie Verfassung, so wird es der zur 
Zeit noch rohe Haufen derer, die seit Jahrhunderten an 
Kurıschafkx KasEx Knechtschaft gewöhnt, dadurch werden, 
daß man ihn einführt in die neuen Institutionen C(ehd.), 
In den Schulen schon sollte Unterricht erteilt werden 
in der Verfassung und den Gesetzen des Staates (Pol.Ann, 
1/148), und wie zu den Sitzungen der Deputierten jeder 
Bürger ungehindert Zutritt haben muß (Pol.Ann. 3/3707),
	        
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