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Aufgaben der Gesetzgebung und Politik unmöglich machen.
Als das historisch und praktisch bedeutsame Recht
erscheint das der Steuerbewilligung, besonders Jetzt,
wo mit dem Wegfall der Reichsgerichte das Volk hierin de
einzigen Recours gegen irgend welche Willkür von oben
findet! (Pok.Ann.t 1/3553). Natürlich muß: dieses Recht auch
mit dem der Steuerverweigerung verbunden sein, denn
sonst hört seine reale Bedeutung auf; und so warnt
Murhard eindringlichst vor dem gefährlichen Änhalt des
S$ 16 der großherzogl.hessischen Verfassung, daß, wenn
keine neue Vereinbarung mit den Ständen getroffen wird,
das alte Steuergesetz weiter gilt, und daß‘ mit‘ diesem
Artikel der ganze Wert der Volksvertretung hinfällig
gemacht werden könne (ebd. 8.349). Der Regierung beläßt
Murhard das absolute Vetorecht (Pol.Ann. 10/341); und
wenn er auch die Gesetzesinitiative ganz im Sinne der
damaligen Haptströmung des Liberalismus bei der Reie=
rung beläßt, zu der er praktisch in ebensolchem Gegen=
satz steht, wie er diesen gleich einem Rotteck theore=
isch zu negieren sucht, so verdient doch seine Tendenz
nach der vollen Legislative unterstrichen zu werden. Es
sind hier zweifellos die Strömungen, äühe schon bei der
Erteilung des Wahlrechts und an vielen anderen Stellen
erkannt wurden, wachsend am Werke, die sich bei der Ge=
nesis der Murhardschen Anschauung am besten direkt aus
französischer Quelle herleiten lassen.
Wieder ist es der schon mehrmals gestreifte Gedanke, daß
die Segnungen des Verfassungswerkes erst allen und damit
dem ganzen Staatsleben zugute kommen, wenn der Geist des
Neuen überall die Form und die Menschen durchärungen hat:
und daß alles bisherige nur der Anfang ist. Demn "aus
Nichts wird in alle Ewigkeit nichts, und aller Anfang
ist schwer" (Pol.Ann. 5/217). Wie die Gebildeten jetzt
schon reif sind für freie Verfassung, so wird es der zur
Zeit noch rohe Haufen derer, die seit Jahrhunderten an
Kurıschafkx KasEx Knechtschaft gewöhnt, dadurch werden,
daß man ihn einführt in die neuen Institutionen C(ehd.),
In den Schulen schon sollte Unterricht erteilt werden
in der Verfassung und den Gesetzen des Staates (Pol.Ann,
1/148), und wie zu den Sitzungen der Deputierten jeder
Bürger ungehindert Zutritt haben muß (Pol.Ann. 3/3707),