Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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das Bestreben sein, möglichst alle Bürger zur Wahltätig= 
keit anzuhalten, denn nur so kann Interesse für die’ Dingt 
des Staatslebens erwachsen (Pol.Ann.7/20), und besonders 
in kleinen Staaten, wo der Bürger nicht: die Entschädigun; 
seiner Interessen in großen Fragen der äußeren Politik 
seines Staates finden kann (Pol.Ann. 4/161),. 
Bei der Zusammensetzung der Deputiertenver sammlung ist 
es ein ebenso häufiger als begreiflicher Fehler, daß als 
Nachwirkung des Alten "die Kastenrepräsentation noch 
zuviel Einfluß hat" (Pol.Ann. 5/376). Nicht, daß man 
Geistliche, Bürger, Bauern, Beamte, Adlige zusammenwür= 
fele, bringt eine würdige Repräsentation des Staates 
zusammen (Pol.Ann. 8/83), sondern ein gemeinsamer Geist 
der Deputiertenpflichten muß alle einen. Träger dieses 
Geistes, zu dem ein möglichstes Hochmaß der Bildung erfor 
derlich, ist die gute bürgerliche Intelligenz, Ihr soll 
besonders der Weg in die Kammern offen stehen (Pol.Ann. 
7/13); sie sollen auch die’ Interessen der Bauern vertre= 
ten, da der Bauer, obwohl nun in anderer sozialer Stel= 
lung, noch gar zu stark dem altererbten Hang zur Servi= 
lität unterworfen ist, und deshalb nur zu leicht der 
Regierung gefügig ist (Pol.Ann. Ba.5/377 -— cfr.a.d,.preuß, 
enquöte Ministerengu®e 1817, wo die Landedelleute nur Bauernver= 
treter und keine Bauernadvokaten zulassen wollten, und 
*reitschke a.a.0. 2/288). In gleicher Richtung liegt die 
Forderung, keine Staatsdiener in die Versammlung aufzu= 
nehmen (FPol.Ann: 5/3380). Da man ihrer aber bei der gerin= 
gen Auswahl geeigneter Persönlichkeiten vornehmlich in 
den kleinen Staaten nicht entraten kann, so müssen sie 
"als Landtagsmänner ohne alle Verantwortlichkeit gegen 
den Fürsten und seine Ministerien" sein (ebd.). Es iist 
der in der Montesquieu wurzelnde Sicherheitsgedanke, der 
auch "die Annahme keiner Staatsgebürhren und Dekorationen 
von seiten der Landtagsmänner" vorschreibt, “ohne ihre 
Vollmacht in der Mandanten Hände zurückzugeben, wenn ihre 
Funktion auf dem Landtage noch nicht abgelaufen ist (ebd. 
Eine besondere Aufgabe ist es, dem Fürsten seinen Platz 
einzuräumen, ohne die "Rechte des Thrones" "durch eine 
Volksregierung erdrücken zu lassen" (Pol.Ann. 1/2817). 
Diese Aufgabe ist besonders schwierig da zu lösen, wo
	        
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