französischen Revolution im Verhältnis von Regierung
und Volk besonders stark und sicher auch richtig betont
wird, ist eine Frage geringerer Bedeutung; immerhin
beginnt ein Abrücken von Montesquieu bemerkbar zu werde:
Der Entscheid dieser Jrage kann bestimmt werden durch
die Feststellung, daß der Gegensatz zwar als vorhanden
genommen, aber doch weniger gegen die Person des
Fürsten herausgekehrt wird, als gegen den Apparat seine:
Regierung und deren Träger und Organe, was zu einer
eigenartigen Färbung der liberalen Anschauung dieser
Jahre führt.
Im Mittelpunkt des zu regelnden Verhältnisses und des
als Vertrag angesprochenen Verfassungswerkes zwischen
Fürst und Volk steht die landständische Versammlung,
die Verwirklichung der Repräsentationsgedanken kontes=
quieus. Zu ihnen’ bekennt sichiauch Kurhard. Er will
nicht, "daß die Kegierungen auf das jedesmalige Verlan=
gen des Volkes horchen und ihm folgen sollen" (Pol.
Ann. 10/134). Aber interessant ist es doch, daß er aus=
ädrücklich die Bewertung des Volkes als einen Schreier
und schlimmeren Verführer denn ein Höfling gegen Dideroi
ablehnt, und nur "gegenwärtig keinem Volke das Richter=
amt über seine Regierung übertragen wissen will" (ebd.)
Immer wieder wird der Gedanke des im Grunde souveränen
Volkes berührt, der ja schließlich, solange: er nicht
als schroffe politische Forderung erscheint, dem Schüle:
der Göttinger Aufklärer nicht als unbedingtg Rousseau".
sches Gut zugesprochen zu werden braucht, wie er denn
auch gegensätzlich zu dem Genfer die Nation befähigt,
sich ihrer Rechte an die Repräsentanten zu begeben,
wobei allerdings unklar bleibt, ob es sich etwa um die
Vertretung im Willen handelt (Pol.Ann. 10/139). Niemals
können Rechte der Stände, wie von preußischer Seite für
die preußischen Stände behauptet, im ik Hinblick auf
deren Untergang "im Gedränge der großen Begebenheiten
am Ende des 17.Jahrhunderts" auf den. Monarchen über=
gehen (Pol.Ann. 8/303). Keineswegs darf die Repräsen=
tation der Nation in Anlehnung an die alten Landstände
ausgebaut werden, erläutert er in "Kritischen Bemerkung
über den Entwurf zu einer zukünftigen Verfassung für
die preußische Monarchie" (Pol.Ann. 8/192 ff.J), bes.
5.394 ff.) Die Landstände sind auf die soziale Schich=