Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

französischen Revolution im Verhältnis von Regierung 
und Volk besonders stark und sicher auch richtig betont 
wird, ist eine Frage geringerer Bedeutung; immerhin 
beginnt ein Abrücken von Montesquieu bemerkbar zu werde: 
Der Entscheid dieser Jrage kann bestimmt werden durch 
die Feststellung, daß der Gegensatz zwar als vorhanden 
genommen, aber doch weniger gegen die Person des 
Fürsten herausgekehrt wird, als gegen den Apparat seine: 
Regierung und deren Träger und Organe, was zu einer 
eigenartigen Färbung der liberalen Anschauung dieser 
Jahre führt. 
Im Mittelpunkt des zu regelnden Verhältnisses und des 
als Vertrag angesprochenen Verfassungswerkes zwischen 
Fürst und Volk steht die landständische Versammlung, 
die Verwirklichung der Repräsentationsgedanken kontes= 
quieus. Zu ihnen’ bekennt sichiauch Kurhard. Er will 
nicht, "daß die Kegierungen auf das jedesmalige Verlan= 
gen des Volkes horchen und ihm folgen sollen" (Pol. 
Ann. 10/134). Aber interessant ist es doch, daß er aus= 
ädrücklich die Bewertung des Volkes als einen Schreier 
und schlimmeren Verführer denn ein Höfling gegen Dideroi 
ablehnt, und nur "gegenwärtig keinem Volke das Richter= 
amt über seine Regierung übertragen wissen will" (ebd.) 
Immer wieder wird der Gedanke des im Grunde souveränen 
Volkes berührt, der ja schließlich, solange: er nicht 
als schroffe politische Forderung erscheint, dem Schüle: 
der Göttinger Aufklärer nicht als unbedingtg Rousseau". 
sches Gut zugesprochen zu werden braucht, wie er denn 
auch gegensätzlich zu dem Genfer die Nation befähigt, 
sich ihrer Rechte an die Repräsentanten zu begeben, 
wobei allerdings unklar bleibt, ob es sich etwa um die 
Vertretung im Willen handelt (Pol.Ann. 10/139). Niemals 
können Rechte der Stände, wie von preußischer Seite für 
die preußischen Stände behauptet, im ik Hinblick auf 
deren Untergang "im Gedränge der großen Begebenheiten 
am Ende des 17.Jahrhunderts" auf den. Monarchen über= 
gehen (Pol.Ann. 8/303). Keineswegs darf die Repräsen= 
tation der Nation in Anlehnung an die alten Landstände 
ausgebaut werden, erläutert er in "Kritischen Bemerkung 
über den Entwurf zu einer zukünftigen Verfassung für 
die preußische Monarchie" (Pol.Ann. 8/192 ff.J), bes. 
5.394 ff.) Die Landstände sind auf die soziale Schich=
	        
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