Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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land ausschlug, denn so würde unter dem Scheine einer Ein=- 
heit, den ein solches Oberhaupt gebracht ‚hätte, die alte 
Leidenschaft des Antagonismus wieder aufgelebt sein, die 
Deutschlands Unglück kurz zuvor herbeigeführt, und würde 
"seiner geistigen Zinigung mehrfache Hindernisse in den 
Weg gelegt haben”. (Pol.Ann.. 9/11). So ist.der deutsche 
Bund, der im Prinzip richtigste Weg; "alles kommt auf den 
Geist an, der vorherrschen wird" CPol.„ Ann... 5/1710). Bs ist 
unrichtig, anzunehmen, daß nur ein Verein von Republiken 
das Wesen des Bundesstaates ausmachen könne gegenüber einer 
aus souverän-monarcnischen Staaten zusammengesetzten Föde= 
Xrake ration. "Die dieses behaupten oder befürchten, venr= 
wechseln Souveränität mit Willkürherrschaft" (Pol.Ann. 
99/114). Und Görres verweist er gegen dessen Einwand, daß 
sich 39 so ungleiche Staatsgebilde nicht so zusammenbünden 
könnten, auf das Beispiel der Schweizer Kantone und ganz 
besonders auf die ungleichen UGrößenverhältnisse in den 
Staaten der Amerikanischen Union. Das Recht der Selbster= 
haltung ist durchaus vereinbarlich mit der Pflicht zur 
Gemeinschaft, 
Und nun wird der ganze weitere Aufbau auf den typisch 
liberalen Gedanken der Realisierung der Rechtsidee gegrün= 
det. Die "Rechtsgleichheit ist die notwendige, unerläßli= 
che Bedingung jedes freien Bundes; denn ohne dieselbe 
wäre nur blinde Unterwerfung der mindermächtigen Staaten 
unter den Willen oder die Willkür der mächtigeren" (Pol. 
Ann. 5/116). Die Sicherung solcher Zustände ist aber nur 
möglich durch "feste und liberale Institutionen, die mit= 
tels einer zweckmäßig organisierten Bundesversammlung zu 
erlangen stehen" (ebd. S.117). Aufs stärkste wird nun der 
Zusammenhang und die Verbindung zwischen der Organisation 
der Bundesversammlung und der inneren Organisation der 
einzelnen BSundesstaaten betont. Ber Bundesstaat darf nicht 
Fürstenorgan bleiben, er muß vielmehr "Organ der deutschen 
Nation" werden. Es ist selbstverständlich, daß unverzüg= 
lich in allen deutschen Staaten stellvertretende Verfas= 
sungen eingerichtet werden. Ihre Vertreter und nicht die 
Souveräne delegieren dann die Bundestagsgesandschaften. 
Den Volksvertretern ist somit xwxExÄkEKX gegeben, mächtig 
darauf hinzuwirken, den Bund fest zu begründen, und zu
	        
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