Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

schließt und an welchem der Deutsche den Deutschen 
erkennt" (ebdq). 
Immer bleibt das Bestreben, den Bundestag zur starken 
Zentralbehörde zu gestalten; so auch die Forderung, der 
Bundestag solle zum obersten Gerichtshof werden anstelle 
der zxXxkwm ehemaligen alten KriegKichte, besonders dies 
wegen der Justizpflege in den kleinen souveränen Staaten 
(E.Zu.70) In Befolgung dieses Gedankens war es Mur= 
hard, der als eigentlicher geistiger Hintermann jene 
Verhandlungen führte, die ebenso deutlich den wahrhaften 
Charakter und die völlige Unfähigkeit des Bundestages 
enthüllten. Es sind die Angelegenheiten der westfälischen 
Domänenkäufer. Wir haben dieser Angelegenheit ein beson= 
deres Kapitel gewidmet. Vgl. 14.Kapitel "Murhard als li= 
beraler Jurist", 
In den Schriften aber, die dem Frankfurter Bundestag 
vorgelegt waren, und die nicht nur bei den interessenten 
in Mittel- un d Norddeutschland gelesen wurden, ruft 
Murhard unermüdlich zur Aritik auf und Liefert die gei= 
stigen Waffen zum Kampfe gegen Willkür und Kigennutz und 
Selbstsucht für “reiheit und Recht auf gesetzlicher Grund- 
lage. "Heilig war der Besitzstand von jeher zu allen 
4eiten, bei allen zivilisierten Völkern. Läßt sich ein 
deutlicher Beweis geben, daß dieses institut, wenngleich 
positiv ausgebildet, doch in seinem Wesen naturrechtä&ich 
sein muß? Und eben weil es das ist, lehrt Geschichte 
und Srfahrung, daß auch in Europa, nachdem die trüben 
Zeiten des wilden Faustrechtes verschwunden, nicht nur 
in Sachen des Privatmannes gegen seinesgleichen, sondern 
auch des Privatmannes gegen den Xegenten jederzeit und in 
allen Gesetzgebungen die Heiligkeit des Besitzes ausge= 
sprochen wurde" (Dringendes und rechtlich begründetes 
Restitutionsgesuch .... S.3). So redet die Sprache des 
liberalen Rechtsforderers. Düe Reichsgerichte freilich, 
"diese Palladien des deutschen Bürgers", sind dahin, 
"doch nicht verschwunden kann die Gerechtigkeit sein vom 
vaterländischen Boden" (ebd. S.4). Ein Souverän aber, 
"der die gesetzlich erworbenen Rechte seiner Untertanen 
nicht achtet, kann auch nicht verlangen, daß man die sei=
	        
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