Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

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mals Ideen beseitigt, indem man ihre Träger auslöscht. Zu 
solchen Ignoranten gehören neben anderen die Initiatoren 
der berüchtizten Karfsbader Beschlüsse. 
Das Stabilitätsprinzip, das man ‚aus dem Frankreich der 
Bourbonen.importiert, wird aber eines Tages. hinweggefegt”, 
werden. Der Anfang ist gemacht durch die Mittelmeer-Völ= 
ker. Will man drohendes Unheil abwehren, dann muß die 
Heilige Allianz verschwinden, die sich allerorten als 
untaugliches politisches Instrument erweist, 
Murhard fordert im Prinzip wie in den Einzelheiten eine 
Art gereinigten Bonapartismus, ohne einer Diktatur das 
Wort zu reden. Die näcnste Entwicklungsstufe muß der Kon= 
stitutionalismus in allen Staaten Europas werden. Gegen 
X diese Entwicklung besagen Warnungen, daß die Völker dafür 
Hoch nicht reif seien, absolut garnichts, weil dieser 
Ablauf ‘zwangsläufig vor sich geht, so sicher der"vernunft=- 
begabte Mensch niemals für dauernd im Zustand der Unmün= 
digkeit zurückgehalten werden kann. Die Führung liegt bei 
den Liberalen; ein starker, seines Auftrags bewußter Mo= 
narch kann ihnen ein wertvoller Bundesgenosse werden. Und 
wieder lobt Murhard den Bonapartismus. Das Königreich 
Westphalen gibt das Beispiel ab. Was dort geschaffen wur= 
de, liegt turmhoch über den Reaktionen seit 1815, weil 
es eben aus liberalem Geist geschaffen wurde. Nur USA 
kennt diese Fehlentwicklungen der eumopäischen Gegenwart 
nicht.: Die Intelligenz muß sich zusammenschließen; das 
beste Mittel zu solchem geistigen Aufstand sind im Staats: 
leben repräsentative Verfassungen. 
Und damit kommt Murhard zu seiner Forderung eines "Europä- 
PA 5,266 ischen Bundes". ( ). Liberale Verfassungen in jedem 
Bundesstaat, gleiches Xecht für jeden Einzelstaat inner= 
halb des Gesamtbundes; Frankfurt soll Bundeshauptstadt 
werden. Die zur Zeit gültige Deutsche Bundes-Akte kann 
vielleicht der Ausgangspunkt für eine solche Unternehmung 
werden, Gemeinsame Bundesangelegenheiten sind u.a, das 
Rechtswesen und die Wehrverfassung (.in der auch eine 
Marine Platz hat). Die Verwaltung und das Finanzwesen 
müssen in jedem Einzelstaat nach den dafür aufgestellten 
Grundsätzen des Bundes aufgebaut werden. 
Diese von den damaligen Z£ fürstlichen Regierungen, besons
	        
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