Objekt: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1810, [2])

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biger wegen ihrer Befriedigung die Güter der 
Frau nicht anders in Beschlag nehmen oder ver 
kaufen lassen, als daß sie dem Manne den Nieß 
brauch derselben (d. h. die freie Benutzung mit 
Erhaltung ihres wesentlichen Bestandes) vorbe 
halten. 
Jede Schuld hingegen, welche die Frau nur 
im Namen ihres Mannes als dessen Bevoklmach- 
te gemacht hat, fällt zwak der Gütergemein 
schaft zur j.ast, berechtiget aber die Gläubiger 
nicht, das ihr pcrsänlich zustehende Vermögen 
deshalb in Anspruch zu nehmen. 
Die Gütergemeinschaft haftet endlich niemals 
1. für die vor der Ehe gemachten und eine be 
wegliche Sache betreffenden Schulden der Frau, 
welche mit keinem glaubwürdigen Datum verse-, 
hen sind, wodurch weislich ihre Verschwendung 
und Betrügerei verhindert wird, die sie dadurch 
begehen könnte, daß sie ihren wahrend der Ehe 
ohne Zustimmung des Mannes ausgestellten 
Schuldscheinen ein Datum beilegte, was älter 
wäre als ihr. Hcirathstag; 
2. für.die von der Frau verwirkten Strafen, 
weil hier der Mann durch einen Anspruch an jene 
Gemeinschaft für die Verbrechen seiner Frau ver 
antwortlich gemacht würde, was aber doch sehr 
unbillig wäre; 
3. für ihre Handlungen, welche sie ohne Zu 
stimmung des Mannes, wenn gleich mit Geneh 
migung des Gerichts, mtteruahm, außer wenn 
sie in Angelegenheiten eines Handels verbindlich : 
gemacht hat, welchen sie vor den Geschäften des - 
Mannes abgesondert betreibt; 
4. für diejenige Verbindlichkeit, welche sie ohne 
Genehmigung des Gerichts eingeht, mu den Mann 
ans dem Gefängnisse zu befreien, oder in bessert 
'Abwesenheit ihren Kindern eine Versorgung zu 
verschaffen, wodurch der Mißbrauch verhindert 
wird, welcher mit ihrer Unwissenheit oder Schwach 
heit getrieben werden könnte. 
Außer der Verabredung des Brautschatzver- 
haltnisses und der Gütergemeinschaft, deren Ent- • 
Wickelung, sowohl bis. ins kleinste Detail als in 
Hinsicht der mannigfaltigen Modifikationen de^ 
letzter», meiner Absicht zuwider seyn würde, giebt 
es noch eine dritte von jenen ganz verschiedene Uc- 
bereinkunft, welche tut Heirathskontvcckte dar 
über , wie es die Verlobten mit ihrem Vermögen 
während der Ehe.halten wollen, getroffen wer, 
den kann und hier Noch kurz zu erwähnen ist. Sie 
besteht darin, daß das Vermögen der Ehegat, 
ten gänzlich von einander abgesondert bleiben soll, 
und hat zur Folge, daß ,ole Gattin 'eben daö 
Drittel, worüber ich sie im i^ten Briefe habe 
klagen lassen, hergeben muß, wenn der Heiraths- 
kontrakt über ihren Beitrag zu den Ehelasteir 
nichts bestimmt; daß . sie, ob sie gleich ihr ze- 
sammtes Vermögen allein verwaltete und frei be 
nutzt, ihre unbewegliche Sache ohne Einwilligung 
des Mannes, welche er ihr aber niemals im All 
gemeinen ertheilen darf, oder ohne Genehmigung 
des Gerichts, nicht veräußern kann, und daß 
sie endlich, wenn sie dem Manne die Benutzung 
ihres Vermögens gelassen hat, und diese wieder 
fordert, mw» die vorhandenen Früchte dessetbci', 
aber, keine Rechnung über die verbrauchten, ven 
ihm zu verlangen berechtiget ist. 
Maximen. 
Dring guten Rath nicht auf, doch schließ ihür wt. 
dein Ohr; 
Denn gerne prüft der Kluge, doch ungern folgt btt 
Thor! — 
Wer immer seine Pflicht erfüllt, hat immer frohe» 
Much; 
Pflicht ist ein hartes Kissen, doch schläft sichs daraus 
\ Sut. 
Sich Schätze ;u erwerben ist löblich , klug und fein; 
Nur yirfftDu Herr des Schatzes, er muß Oe»" 
Herr nicht seyn. 
Dank muß man nie vergessen, von andern nie 
verlangen; . > 
So kann man täglich danken, und Dank genug ^ 
pfangcn.
	        
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