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biger wegen ihrer Befriedigung die Güter der
Frau nicht anders in Beschlag nehmen oder ver
kaufen lassen, als daß sie dem Manne den Nieß
brauch derselben (d. h. die freie Benutzung mit
Erhaltung ihres wesentlichen Bestandes) vorbe
halten.
Jede Schuld hingegen, welche die Frau nur
im Namen ihres Mannes als dessen Bevoklmach-
te gemacht hat, fällt zwak der Gütergemein
schaft zur j.ast, berechtiget aber die Gläubiger
nicht, das ihr pcrsänlich zustehende Vermögen
deshalb in Anspruch zu nehmen.
Die Gütergemeinschaft haftet endlich niemals
1. für die vor der Ehe gemachten und eine be
wegliche Sache betreffenden Schulden der Frau,
welche mit keinem glaubwürdigen Datum verse-,
hen sind, wodurch weislich ihre Verschwendung
und Betrügerei verhindert wird, die sie dadurch
begehen könnte, daß sie ihren wahrend der Ehe
ohne Zustimmung des Mannes ausgestellten
Schuldscheinen ein Datum beilegte, was älter
wäre als ihr. Hcirathstag;
2. für.die von der Frau verwirkten Strafen,
weil hier der Mann durch einen Anspruch an jene
Gemeinschaft für die Verbrechen seiner Frau ver
antwortlich gemacht würde, was aber doch sehr
unbillig wäre;
3. für ihre Handlungen, welche sie ohne Zu
stimmung des Mannes, wenn gleich mit Geneh
migung des Gerichts, mtteruahm, außer wenn
sie in Angelegenheiten eines Handels verbindlich :
gemacht hat, welchen sie vor den Geschäften des -
Mannes abgesondert betreibt;
4. für diejenige Verbindlichkeit, welche sie ohne
Genehmigung des Gerichts eingeht, mu den Mann
ans dem Gefängnisse zu befreien, oder in bessert
'Abwesenheit ihren Kindern eine Versorgung zu
verschaffen, wodurch der Mißbrauch verhindert
wird, welcher mit ihrer Unwissenheit oder Schwach
heit getrieben werden könnte.
Außer der Verabredung des Brautschatzver-
haltnisses und der Gütergemeinschaft, deren Ent- •
Wickelung, sowohl bis. ins kleinste Detail als in
Hinsicht der mannigfaltigen Modifikationen de^
letzter», meiner Absicht zuwider seyn würde, giebt
es noch eine dritte von jenen ganz verschiedene Uc-
bereinkunft, welche tut Heirathskontvcckte dar
über , wie es die Verlobten mit ihrem Vermögen
während der Ehe.halten wollen, getroffen wer,
den kann und hier Noch kurz zu erwähnen ist. Sie
besteht darin, daß das Vermögen der Ehegat,
ten gänzlich von einander abgesondert bleiben soll,
und hat zur Folge, daß ,ole Gattin 'eben daö
Drittel, worüber ich sie im i^ten Briefe habe
klagen lassen, hergeben muß, wenn der Heiraths-
kontrakt über ihren Beitrag zu den Ehelasteir
nichts bestimmt; daß . sie, ob sie gleich ihr ze-
sammtes Vermögen allein verwaltete und frei be
nutzt, ihre unbewegliche Sache ohne Einwilligung
des Mannes, welche er ihr aber niemals im All
gemeinen ertheilen darf, oder ohne Genehmigung
des Gerichts, nicht veräußern kann, und daß
sie endlich, wenn sie dem Manne die Benutzung
ihres Vermögens gelassen hat, und diese wieder
fordert, mw» die vorhandenen Früchte dessetbci',
aber, keine Rechnung über die verbrauchten, ven
ihm zu verlangen berechtiget ist.
Maximen.
Dring guten Rath nicht auf, doch schließ ihür wt.
dein Ohr;
Denn gerne prüft der Kluge, doch ungern folgt btt
Thor! —
Wer immer seine Pflicht erfüllt, hat immer frohe»
Much;
Pflicht ist ein hartes Kissen, doch schläft sichs daraus
\ Sut.
Sich Schätze ;u erwerben ist löblich , klug und fein;
Nur yirfftDu Herr des Schatzes, er muß Oe»"
Herr nicht seyn.
Dank muß man nie vergessen, von andern nie
verlangen; . >
So kann man täglich danken, und Dank genug ^
pfangcn.