Full text: Geschichte der Kirchenvisitationen der Hanauer ev. reformierten Kirche im 18. Jahrhundert, dazu: Geschichtliche Abhandlung über die Hanauer Quartal-Convente im 17. Jahrhundert

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Unser Protokollbuch der Conventsverhandlungen im ‚Bücherthal 
verzeichnet als letzten Convent der Classe den zu Kesselstadt am 1. 
7. 1658, und, obwol der Folioband kaum über die Hälfte ausgeschrie- 
ben ist, so weiss es doch von keinem mehr. War derselbe wol der 
letzte Quartalconvent, der in der alten Art und Weise gehalten ‚wurde? 
Allem Anschein nach war er der letzte in der Tat. Doch, ehe wir 
diese unsere Meinung zu stützen suchen, kehren wir vorerst wieder zu 
unsern Conventsverhandlungen zurück! Nur wenige Worte werden 
genügen, um mit dem noch zurückstehenden Reste aufzuräumen. | 
War die Tagesordnung erschöpft, so richtete der Vorsitzende die 
Frage an die versammelten Conventualen, ob vielleicht noch Etwas ver- 
gessen worden sei, und, wenn nichts vergessen worden war, so wurde 
Ort und Tag des nächsten Quartalconvents bestimmt, auch der Text 
für die an demselben vom pastor loci zu haltende Conventspredigt auf- 
gegeben. Nun gieng man mit dem sinkenden Tag zu Tische. Ein 
geistliches convivium sollte das Mal sein, ein bihoricum, höchstens tri- 
horicum, und war bereits auf dem Convent zu Bruchköbel am 26, 7" 
anno 1634 abgeredet worden, dass zur Verhütung vieler Unkosten und 
allerhand böser Nachred, als wenn diese conventus nur wegen Gaste- 
rügen angestellet würden, hinfüro nicht über vier Hauptessen sollten 
aufgetragen werden — sub poena arbitvaria, und dass ein Jeder eine 
Mass Wein zahlen sollte. 
Nach Tisch trennte man sich, — 
Der Convent, der sich in der Not der Zeit als ein eminent prak- 
tisches Organ der Selbstverwaltung zum Aufbau der Kirche bewährte, 
sah sich, wie wir bemerkt haben, allmälig in einem derartigen Besitz 
umfangreicher kirchenregimentlicher Competenzen, dass notwendigerweise 
früher oder später die Frage zum Austrag gebracht werden musste, ob 
in der Kirche, ohne die Einheit ihrer Leitung zu gefährden, der Dualis- 
mus zweier Gewalten statthaft sei. Es musste sich entscheiden, ob das 
Kirchenregiment beim Convent oder beim Consistorium sein und ver- 
bleiben sollte. Die Frage wurde, wie sich aus leichtbegreiflichen Grün- 
den von vornherein annehmen lässt, bald und gründlich zu Gunsten der 
landesbischöflichen Kirchenbehörde entschieden. 
Zwei Masregeln waren es, durch welche Gestalt und Bedeutung 
des Convents von Stund an eine gründlich veränderte Physiognomie 
gewannen, nämlich erstlich die Ernennung des Inspectors der Classe 
Bücherthal und Oberpfarrers zu Hanau Peter Pezenius zum Inspector 
omnium classium, s. 0., und dann, die Bestimmung, dass der Convent, 
der bisher eine Wanderversammlung in einer bestimmten Classe gewesen 
war, ein für allemal in Hanau abgehalten werden sollte und dass alle 
Pfarrer der reformierten Kirche in der Grafschaft Hanau tutti quanti 
verpflichtet wurden, demselben beizuwohnen. 
Da sich die letztere Bestimmung nicht stricte durchführen liess, 
so wurden die Pfarrer der oberen Grafschaft später vom regelmässigen 
Besuch der Hanauer Quartalconvente dispensiert.
	        
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