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unter der Klausel heraus: Es soll dies oder jenes der Gemeinde vor
der‘ Kirchen angezeigt werden. Doch täte ers nicht, es wären denn
der Herrschaft Geschäfte. —
Darauf wird geschlossen: Soll abgeschafft werden so viel möglich und
sollen nachmals die Befelch vor dem gemeinen Haus angesagt werden.
Weiter finden wir unter den allgemeinen gravaminibus: Dass’ die
gräflichen‘ Jaeger die armen Leute zu Frohndiensten an Sonn- und’ Bet-
tagen treiben unter Androhung von Gefängnisstrafen (Kesselstadt 4.
S. 1632).
Dass die Juden an Sonntagen auf den Dörfern herumlaufen und
schachern. Das‘ Consistorium soll entscheiden, ob dieselben bestraft
werden sollen, so oft sie ertappt werden. (Ebenda.)
Wiederholt findet‘ sich auch unter den gravaminibus generalibus
die teilweise heutiges‘ Tages noch auffallende Bemerkung, dass Unfleiss
und Saumbhaftigkeit der Weibspersonen im Bücherthal bei Besuchung
der Sonn- und Bettagspredigten gespürt werde (1613). Ein andermal
wird geklagt, dass die Gemeinde nach dem letzten Geläut sogar lang-
sam zur Kirche komme, wie denn auch der Augenschein desfalls inge-
nommen (nämlich zu Rossdorf am 5. Io. 1615), da Etliche auchwol
fast mitten: in der Predigt, die doch ziemlich lang gewesen, kommen sind,
Sodann gehört unter die Generalgravamina die oft vernommene
Beschwerde der Pfarrer an manchen Orten, dass die Bauern ihnen durch
Abzackern die Aecker ziemlich verringerten und‘ schmälerten.‘ (Ross-
dorf 11.5. 1614 und sonst), dass: eine. Absteinung der Pfarr-
äcker vorgenommen werden müsse, und dass namentlich‘ die Pfarr-
bäw (Pfarrhäuser) in ordentlichem ‘esse wieder aufgerichtet und wieder
hergestellt werden möchten. Um das esse der Pfarrbäw mag es nach-
dem, was uns die Conventsprotokolle im Einzelnen darüber mitteilen,
falls sie überhaupt noch standen, allerdings traurig genug bestellt ge-
wesen sein.
Erwähnung mögen hier auch noch die folgenden unter ‚die grava-
mina generalia subsumierten Forderungen’ finden:
Die jungen Eheleute sollen, ehe sie vor der christlichen Gemeinde
eingesegnet werden, ermahnt und angehalten werden, dass sie die 5
Hauptstück des christlichen Catechismi lerneten (Wachenbuchen 6. 7,
1615).
Die Huren sollen ihre neugeborenen Kinder selbst zur Taufe,
bringen und alsobald Kirchenbuss tun wie zu Hanau bräuchlich (Issig-
heim 8. 9. 1631).
Unter den gravaminibus specialibus nehmen die Klagen der ein-
zelnen Pfarrer über die namentlich durch die Kriegswetter hereingebro-
chenen Verwüstungen von Kirchen und Pfarrhäusern besonders viel
Raum ein. Von der Kirche zu Bruchköbel, deren vier Wände noch
standen, während Dach, Thurm und Fenster fehlten, ist schon die Rede
gewesen. Wo ein Kirchengebäude noch vorhanden war, mangelten die
letztern regelmässig, so namentlich zu Hochstadt und Wachenbuchen,
oder die Glocken waren geraubt worden. Die Gemeinde Mittelbuchen