Full text: Geschichte der Kirchenvisitationen der Hanauer ev. reformierten Kirche im 18. Jahrhundert, dazu: Geschichtliche Abhandlung über die Hanauer Quartal-Convente im 17. Jahrhundert

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unter der Klausel heraus: Es soll dies oder jenes der Gemeinde vor 
der‘ Kirchen angezeigt werden. Doch täte ers nicht, es wären denn 
der Herrschaft Geschäfte. — 
Darauf wird geschlossen: Soll abgeschafft werden so viel möglich und 
sollen nachmals die Befelch vor dem gemeinen Haus angesagt werden. 
Weiter finden wir unter den allgemeinen gravaminibus: Dass’ die 
gräflichen‘ Jaeger die armen Leute zu Frohndiensten an Sonn- und’ Bet- 
tagen treiben unter Androhung von Gefängnisstrafen (Kesselstadt 4. 
S. 1632). 
Dass die Juden an Sonntagen auf den Dörfern herumlaufen und 
schachern. Das‘ Consistorium soll entscheiden, ob dieselben bestraft 
werden sollen, so oft sie ertappt werden. (Ebenda.) 
Wiederholt findet‘ sich auch unter den gravaminibus generalibus 
die teilweise heutiges‘ Tages noch auffallende Bemerkung, dass Unfleiss 
und Saumbhaftigkeit der Weibspersonen im Bücherthal bei Besuchung 
der Sonn- und Bettagspredigten gespürt werde (1613). Ein andermal 
wird geklagt, dass die Gemeinde nach dem letzten Geläut sogar lang- 
sam zur Kirche komme, wie denn auch der Augenschein desfalls inge- 
nommen (nämlich zu Rossdorf am 5. Io. 1615), da Etliche auchwol 
fast mitten: in der Predigt, die doch ziemlich lang gewesen, kommen sind, 
Sodann gehört unter die Generalgravamina die oft vernommene 
Beschwerde der Pfarrer an manchen Orten, dass die Bauern ihnen durch 
Abzackern die Aecker ziemlich verringerten und‘ schmälerten.‘ (Ross- 
dorf 11.5. 1614 und sonst), dass: eine. Absteinung der Pfarr- 
äcker vorgenommen werden müsse, und dass namentlich‘ die Pfarr- 
bäw (Pfarrhäuser) in ordentlichem ‘esse wieder aufgerichtet und wieder 
hergestellt werden möchten. Um das esse der Pfarrbäw mag es nach- 
dem, was uns die Conventsprotokolle im Einzelnen darüber mitteilen, 
falls sie überhaupt noch standen, allerdings traurig genug bestellt ge- 
wesen sein. 
Erwähnung mögen hier auch noch die folgenden unter ‚die grava- 
mina generalia subsumierten Forderungen’ finden: 
Die jungen Eheleute sollen, ehe sie vor der christlichen Gemeinde 
eingesegnet werden, ermahnt und angehalten werden, dass sie die 5 
Hauptstück des christlichen Catechismi lerneten (Wachenbuchen 6. 7, 
1615). 
Die Huren sollen ihre neugeborenen Kinder selbst zur Taufe, 
bringen und alsobald Kirchenbuss tun wie zu Hanau bräuchlich (Issig- 
heim 8. 9. 1631). 
Unter den gravaminibus specialibus nehmen die Klagen der ein- 
zelnen Pfarrer über die namentlich durch die Kriegswetter hereingebro- 
chenen Verwüstungen von Kirchen und Pfarrhäusern besonders viel 
Raum ein. Von der Kirche zu Bruchköbel, deren vier Wände noch 
standen, während Dach, Thurm und Fenster fehlten, ist schon die Rede 
gewesen. Wo ein Kirchengebäude noch vorhanden war, mangelten die 
letztern regelmässig, so namentlich zu Hochstadt und Wachenbuchen, 
oder die Glocken waren geraubt worden. Die Gemeinde Mittelbuchen
	        
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