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Alles was sonsten von Misständen an Personen und Sachen, die
im Interesse der Kirche der Abhülfe zu bedürfen schienen, im TI.auf des
Tages aufgedeckt und zur Sprache gebracht wurde, nahm man als
gravamina partim generalia partim specialia in das an das Consistorium
einzusendende Protokoll. auf.
Hin und wieder liessen auch die anwesenden Commissare dess lben
sofortige Remedur eintreten oder bereiteten dieselbe wenigstens vor.
Z. B.: "Als ‚am 8. 9. 1642 zu‘ Bruchköbel. Convent gehalten wurde,
fand man Kirche und Pfarrhaus von Grund aus verwüstet vor. Das
letztere war im Kriege abgebrannt. Von der Kirche stand nur noch das
Mauerwerk. Oben war sie offen, ohne Dach. Inspector und Pfarer cxhor-
tierten finito tentamine sammt dem ganzen Convent den Schultheissen
und die Senioren eifrig zur Reparation‘ und Deckung der Kirche und
zur Herstellung des Pfarrhauses, wie auch auf die Kirchendisciplin und
-zucht zu schlagen, wie sie dann auch zugesagt und verheissen.
Unterdessen und inzwischen ‚sind die anwesenden beide H ırren
D°: D° Joh. Geiselius consiliarius und D” Joh. Caspar Wipmerus, Praetor
territorialis, draussen vor der Kirche bei der versammelten: und aufwar-
tenden Gemeinde gewesen und haben aus den vom pastor loci über-
reichten gravaminibus mit ihnen geredt und gehandelt.
Unter die gravamina generalia ‚wurden Dinge wie folgenceein-
gereiht:
Nachdem es sich durch Erfahrung unterschiedener vieler Exempel
bewährt habe, wie die armen hinterlassenen Wittiben und Waisen der
abgestorbenen Prediger und Kirchendiener von den Nachbarn und Bau-
ernschaften, deren Orten sie am Wort und im Predigtamt gedient, zu
gemeinen Frohndiensten und Beschwerung mit grossem Ungestün: und
Unbarmherzigkeit angetrieben und genötigt werden, als bitten sie con-
ventuales untertänigst, es wolle die liebe Landesobrigkeit hierinnen gnä-
digst Mittel schaffen und mit solchen und dergleichen Beschwerungen
ihrer armen hinterlassenen Weiber und Kinder zur Ehre dem heiligen
Predigtamt und den armen Hinterlassenen zur Ergötzung der geleisteten
ihrer Abgestorbenen Dienste gnädigst verschonen (1614 und öfters).
Ferner: Die Schultheissen sollen vor den Kirchthüren kein: 'po-
litica mit der Gemeinde verhandeln. Es wird nämlich von verschiedenen
Seiten und öfters geklagt, dass nach gehaltenen Sonntags- und anderen
Predigten die Schultheissen ihre Amtsgeschäfte verrichteten, die Rügen
und. andere Herrn Gebote vor den Kirchen anzeigen und vorbringen,
dadurch oftmals Gezänk entstehe und also den auditoribus alle devotion
und memoria angehörter Lehr benommen werde. (Bruchköbel 9 8.
1616). —
Zu Rodenbach wurden am 25. 8. 1631 dieselben Beschwerden
vernehmbar. Als man den dortigen Schultheissen befragte, ob die Be-
fehle der Beamten von den Kriegscontributionibus etc. auf den Sonn-
tag vor der Kirchen nach der Predigt vorgelesen würden, darauf manch-
mal lauter Schelten, Fluchen und Schwören, sammt andern Unordnungen
erfolge, so erwiderte er: Ja, und kommen gemeinschaftlich‘ die Befehl