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es immer weiter zu bringen, sondern auch durch ‚einen ‚wohlgesitteten
frommen und gottseligen Lebenswandel andern ein gutes Exempel zu
geben, mit der ernstlichen Verwarnung, dass diejenigen, so hiergegen
handeln, sich im Predigen vernachlässigen und andern ein böses Exem-
pel geben, auch den äussern Wolstand so weit aus den Augen setzen,
dass sic zumalen in hiesiger Residenz in einer der Würde des Orts und
ihres Standes ganz unangemessenen Weise unreinlich und in unanstän-
diger Kleidung erscheinen, nach Verdienst und anderen zum Exempel
gestraft werden sollen. . Einem Erlass, derselben Behörde vom 27. 9.
1773 liegen wiederholte Klagen zu Grunde über das gar schlechte
Predigen verschiedener Prediger auf dem Lande und deren Aufführung
sowohl in als ausser ihrem Wohnort und namentlich wenn dieselben in
hiesige Residenz kommen. Solche Klagen sind selbst bis zu den Ohren
Serenissimi gedrungen. Es wird dies sämmtlichen. reformierten Predigern
mitgetheilt mit dem Bedeuten, dass man auf jeden derselben genau in-
vigilieren und gegen schuldig Befundene mit aller Strenge verfahren
werde. Endlich wird durch Consistorialverfügung vom 21. 6. 1786
der reformierten Geistlichkeit eröffnet, es sei beim Consistorium die
Anzeige geschehen, als sollten Verschiedene unter den Predigern dieser
Grafschaft den ihnen obliegenden Gottesdienst oftmals ohne erhebliche
Ursachen und aus blosser Gemächlichkeit durch den Schulmeister halten
lassen, auch mit andern Predigern an den benachbarten Orten um-
wechseln.
Solche Dienstnachlässigkeit soll schlechterdings nicht weiter nach-
gesehen werden. Der Schullehrer soll niemals ‚als in Krankheitsfällen
oder sonst legalen Verhinderungen — und wenn sie in solchen Fällen
keine Candidaten bekommen können, den Gottesdienst für sie halten.
Die Pfarrer sollen so oft es ihre Amtspflicht erfordert selber predigen
und nicht aus Gemächlichkeit mit einem andern Prediger umwechseln,
bei Androhung nachdrücklicher Ahndung.
Schiede hatte sehr Recht, die Bereisung seiner Diöcese von
Pfarrei zu Pfarrei in regelmässig wiederkehrenden Zeiträumen, um überall
nach dem Rechten zu sehen, für das weitaus wichtigste Stück seiner
Obliegenheiten als Inspector der Hanauer reformierten Kirche anzusehen.
Unsere Akten setzen uns in den Stand, eine solche Visitationsreise
Schiedes von Hanau aus bis an die äussersten Enden der Obergraf-
schaft im Geiste mitzumachen. Es gereicht mir zum besonderen Ver-
gnügen, im Namen unseres hochverehrten Gönners, des hochwürdigen
Herrn Inspectors, Sie zu derselbigen hiermit einzuladen. Dieselbe soll
ungefähr 4 Wochen, nämlich die Zeit vom 23. April bis zum 24. Mai
1773, in Anspruch nehmen. Sie ist durch Circularschreiben vom 12. 4.
ejusdem zuvor angegündigt worden.
u u Anmerkung: Hinsichtlich der Beförderung der Superintendenten — der
lutherischen sowohl als der reformierten — auf ihren Visitationsreisen bestanden
ziemlich verwickelte Bestimmungen. Entweder die Geweinden holten ihn zur
Frohnde ab, oder die Pferde wurden auf Kosten der Kirchenkasse gestellt oder
die Fuhrkosten wurden aus der Gemeindekasse bestritten, wie zu Bieber. Am