Full text: Geschichte der Kirchenvisitationen der Hanauer ev. reformierten Kirche im 18. Jahrhundert, dazu: Geschichtliche Abhandlung über die Hanauer Quartal-Convente im 17. Jahrhundert

mus JR im 
auf den 3. Quartal-Convent im Julio: 
Mittelbuchen, 
Rumpenheim, 
. Nauheim, 
Die Ehren-Pfarrherrn zu Bleichenbach, 
Vilbel, 
Ostheim, 
Bischofsheim, 
und auf den 4. Quartal-Convent im Oktober: 
Kiliansteten, 
Dorheim, 
Die Ehren - Pfarrherrn zu Fschersheim, 
Marköbel, 
Rossdorf und 
Breunigsheim. 
Und Keiner in der hier beschriebenen Ordnung soll ohne erheb- 
liche excusation ausbleiben dürfen bei Straf eines Guldens, welcher 
jedesmal in die dazu verordnete Armenbüchse zu legen ist. Derjenige, 
an welchem die Ordnung ist, auf dem Quartal-Conventstag zu predigen, 
hat seine Predigt zu verrichten. Die übrigen haben so thaner Predigt 
und darauf folgender Censur (letzterer in der Consistorialstube) beizu- 
wohnen.*) Da aber einer oder der andere, an dem die Ordnung an- 
her zu kommen nicht ist, etwas zu erinnern hätte, so hat er: diesfalls 
seinen Confratrihus, welche nach der Ordnung anhero gehn, commission 
aufzutragen. 
Hierbei wird auch denen Pfarrhermn der Obergrafschaft angefüget, 
dass, obwol dieselben wegen Entlegenheit ihrer l’farren und zu Erspa- 
rung „derer sonsten erfordernden vielen Kosten von ordinairer Besuchung 
derer Quartal-Convente verschont bleiben sollen, sie dennoch dafern Etwas 
gegen den Recess und Religion wider Verhoffen vorgehen sollte, solches 
Aeissig und pflichtmässig zu berichten haben, damit davon bei denen con- 
ventibus corporum allhier geredet werden könne. Und auf dass die- 
selben ebenmässig in. deren Predigen sich. wol exercieren mögen, so 
soll, so oft Jemand von Consistorii wegen und aus dessen Mittel hinauf- 
gehen wird, solches vorher dorthin notificiert und einem oder ‘zweien 
von dasigen Pfarrherrn ein Text aufgegeben werden, welcher demnächst 
im Beisein der abgeschickten von dem Consistorio und derer sämmt- 
lichen oder auch teils der übrigen Pfarrherrn der Obergrafschaft in 
einer Predigt explicieret und zugeeignet und darauf von denen übrigen 
Pfarrherrn über sothane Predigt ein christlich und brüderliches judi- 
cium und censur gehalten werden soll. 
Hinzuzufügen ist noch, dass der Conventsprediger dem Inspector 
ein Schema oder Disposition seiner zu haltenden Predigt, nicht über 
1/, Bogen stark, lateinisch abgefasst, zu überreichen und nach der Cen- 
*) Die Pfarrer versammelten sich nach dem zweiten Geläut in der Woh- 
nung des Inspectors und gingen von da in Procession zur Kirche. 
».
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.