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Auf seine Anregung hin ergingen alsbald zwei wichtige Erlasse
des Gräflichen Consistoriums hinsichtlich der Kirchenvisitationen. Am
6.7. 1712 wurde "sämmtlichen reformierten Pfarrern der Grafschaft
eröffnet :
„Weilen man wahrnimmt, dass der öffentliche Gottesdienst aut
dem Lande mit "Predigen, Katechisieren, Betstunde halten an etlichen
Orten ziemlich schläferig und nicht der bestehenden Kirchen - Ordnung
gemäs gehalten wird und daneben zu besorgen ist, dass einer oder der
andere Prediger in seinem studieren nicht fleissig genug ist, und in
seinem Wandel und Umgang nicht Alles beobachten mögte, was zur
Ehre Gottes und zur Auferbauung der Gemeinde ohnumgänglich ge-
fordert wird, so soll
t. An allen Orten der Gottesdienst auf des Herrn Tag zweimal,
Vor- und Nachmittags, Winter und Sommer, gehalten werden,
Vormittags Predigt, Nachmittags Catechisation.
ı Sind wöchentlich Mittwochs erbauliche Predigten und von Esto-
mihi an Passionspredigten ohnausgesetzt zu halten.
» Sollen die Pfarrer nicht zulassen, dass Jemand fremdes auf
dem Lande ohne Vorwissen des Herrn Inspectoris predige.
Die Pfarrer, welche verreisen und über eine Nacht von ihrer
Gemeinde da bleiben wollen, haben dies nächst gehöriger In-
terims-Bestellung ihres Ampts dem Herrn Inspector zu schreiben,
oder so sie nur eine Nacht von der Gemeinde und zwar in
der Stadt Hanau bleiben wollten, sich wenigstens in Herrn
Inspectoris Haus anzumelden.
Die Schulen sollen von den Predigern fleissig besucht werden.
ı Werden die Pfarrer ermahnt, sich öfters die schweren Pflichten
ihres Amtes wegen der künftigen Rechenschaft vorzustellen,
auch deshalben mit den Ihrigen einen gottseligen, mässigens
keuschen, friedsamen, erbaulichen Wandel zu führen. |
Endlich sollen die Pfarrer die Concepte ihrer Predigten, die sie
das ganze Jahr hindurch tun, bei der Hand behalten, um solche erfor-
derlichen Falles bei den jeweiligen Visitationen vorlegen zu können.
Hinsichtlich dieser selbst werden sodann unter dem 5. 9. 1714 eine
grosse Anzahl (80) Punkte festgestellt, welche fürs Zukünftige bei den
Visitationen ins Auge gefasst werden sollen :
Il. Vom öffentlichen Gottesdienst:
e. gr. Ob er nach der KO. pag. 1—16 und dem Reskript des Con-
sistorli vom I, 7. 1712 des Sonntags 2mal und wie verrichtet werde etc.
Il. Vom Pfarrer:
6. gr. Wie er; sein: Amt verrichte, ober die. Schrift. fleissig in
den Grundsprachen lese und studiere, was er für ein systema theologiae
gebrauche, ob er seinen Zuhörern aus der Schrift deutlich den locus
zur Gemeinschaft Gottes in %0 anweise und nachdrücklich auf ein
gottseliges Leben dringe, ob er eine deutliche Aussprache habe, ob er
auf seiner Zuhörer Leben und Wandel fleissig acht gebe und seine