58 sind also nicht wesenhafte, söndern politische Gründe,einer-
seits ganz im Sinne Montesquieus,um das Spiel des einseitizen
Be01 Sn zu vermeiden (Init.5), und zum andern die von der üxe-
Fammachiun Kütivehenutzen zu können, E01 5140) g0 es angebracht erscheinen
Sep gu] 5502, auch der Regierung bezw,dem Fürsten eine Beteiligung an
den Aufgaben der Legislative zu gestatten. Das Ausmaß dieser An-
teilnahme des Fürsten an der Gesetzgebung wird immer einen Wertes
messer der politischen Freiheit abgeben, die „in dem. Grade sich
verringert,in welchem dem Staatsregenten mehr Einfluss auf die
Gesetzgebung eingeräumt ist, und völlig verloren geht und ver«-
5Schwindet, wenn er allein und ausschliesslich die Gesetzgebung
in Händen hat und berechtigt ist,die Initiative bei derselben
auszuüben"(Init.52). 4A /
Es fragt sich nun, in welcher Form der Regent Anteil
an der Legislation haben soll. Dass der König persönlich Gesetzes
vorschläge macht, die dann vom Parlament korrigiert werden,was
seiner königlichen Würde Eintrag tut, ist ebenso verkehrt,als wie
die Art Ludwig Phälipps von Frankreich, der statt über den Par-
teien zu stehen, sich als erster Minister zum Schef einer solchen
erniedrigte, Andererseits haben „die Proponierenden und Initiie-
renden nie die freie Beratung der volksvertretenden Versammlung‘
dadurch zu beschränken ,dass Sie als## pars zum Vorauss sagen,
was der Megent als Superior niemals Sanktionieren werde" (Init,VI).
Die positive Einwirkung des Regenten erscheint für Murhard daher
am besten so geregelt,dass der Herrscher nur mittelbar Anträge |
Stellt und zwar durch einen Minister, die dann zugleich Mitglie=
der und Abgeordnete des Parlaments sein müssen, Bleibt der Herr-
scher in eigener Person unsichtbar im HNintergrunde, so werden dae«
mit alle Nachteile vermieden,die für die Würde seiner Stellung
aus der Öffentlichen Parlamentsdiskussion erwachsen können (Init.
1586), Um aber dem Könige ünter allen Umständen die ihm eingeräume
te Unfehlbarkeit, „eine Annahme derart,welche mit den Schwächen
und Unvollkommenheiten der menschlichen Natur in grelilstem \TLdeT=
spruche steht}(kel, Veto 296) zu sichern,müissen diese Minister,
Sowie die obersten Staatsbeamten, „daß nichts Verfassungswidriges.
und den Staatszweck Verletzendes vorfalle und Raum gewinne",den
Gesetzen der Vinister-Verantwortlichkeit unterworfen sein (ebd. 297
Die Vorbilder dieser Auffassung findet Murhard in englischen Ver—-
hältnissen und hat damit Stimmungen vom Wesen des Parlamentarismus
En Ganz anders steh4 es um die negative Anteilnahme des Re=
genten an der Gesetzgebung, um die Sanktion mit dem Rechte des:
„negativen Wesens der Souveränität", dem Veto, Grundlegend äussert
er sich:;„Bin völlig unbedingtes Veto in den Händen des Regenten‘
Scheint mir dem Geiste eines echten Repräsentativsystems nicht
angemessen, Denn dieses gestattet keine Identifizierung des Fir-
sten mit der Staategesellschart im ößnne des strengen monarchi-
aachen Prinzips; vielmehr behauptet da die Gesamtheit der Staats.
bürger stets den Charakter einer moralischen Person,welche ihren
Willen nie an bOdingt auf den Staatsregenten übertragen hat,Der
wahrhafte Repräsentativstaat weiss nichts von einem eigenen vom
Fürsten= Volke ganz unabhängigen Fürstenrechte; er ist mir ohne
das Prinzip der soxenannten Volkssouveränität garnicht denkbar,
Der Staatsbürgervercin muss meiner Meinung nach hier allzeit höher
Stehen,als die zufällig und zeitig mit der Re entengewalt beklei-
dete Person, Ein durchaus absolutes Veto der N DetZteren kommt mir
da sogar als ein Widerspruch vor" (kz1, Veto VII-VIII).Ausgehend Rn
von dem Gedanken der französischen Nationalversammlung, dass die
Sphäre des Gemeinwillens und des Gesetzes dieselbe,und das Gesetz
nur Azsdruck des Volkswillens sei,hält er selbst für den Fall,dass
einmal der Regent diesen Volkswillen durch die Repräsentanten nicht
rein ausgedrückt wähnt,und von seinen Rechten der Karmerauflösung
Gebrauch macht, um eine Versammlung besser Unterrichteter zu be=
kommen, dies Recht zur Anwendung und Geltendmachun, eines Vetos
für nur vorübergehend notwendig,und „folglich cin Raamag beding-
tes Veto-prärogativ” für den Regenten hinreichend,„seinen hohen
Beruf zu erfüllen" (kgl1.Veto XXXIII).. nn
‚ Keineswegs soll damit gesagt sein,daßs_ die DE Eee U
des Herrschers so weit gehen MÜSSE, lass er zum Spiolbalı des Vohr
kes oder des Repräsentantenhauses wird$; der Monarch soll einen —