ränitätsrecht zugesichert, und aus repräsentativen Grundsätzen
nach solchergestalt ‚erfolgter Übertragung der exekutiven Aufgaben
an die Regierung außh. für die zur Gesckggeberschaft Zrwählten der
kommissarische Mandatscharakter besonders betont(Volkssouv.15).
Spricht Cicero richtäg: „majestas populi Romani est amplitudo ad
Bien itns eivitatis" (8bd.269), so muss die Souveränität gewisse
Schranken finden, Dass sie vornehmlich moralischer Natur sein
müssen,ist ebenso selbstverständlich,als wie ihre FPestsetzung ei-
hgrseits an Bestimmtheit ‚wächst mit dem. Ausmaß sittlichekulturel-
ler Vervollkommnung, und andererseits einzig und allein vom Volke
selbst betätigt werden kann (ebd.185-806). ES war ein Fehler Rous-
seaus, dieses Maßhalten durch Vernachlässigen der ZMemente der
Dauer und des Betändes zugunsten der reinen Demokratie hintange-
setzt zu haben (ebdi.268), Wird daher unschwer auf diese Rousseau-
sche Fassung verzichtet werden können,so ist. der Gedanke der Valks-
souveryänität mit dem monarchischen Prinzip zu vereinigen (ebd.349),
Den Schlüssel der Lösung bieten die repräsentativen Ver rassungen
in deren Geiste es liegt,.dass. die Volksgemeinde zwar stets als die
Juelle und der Urgrüund aller öffentlichen Gewalt betrachtet wird,
aber gewisse Urgane. vorhanden sind, durch die sich die Bouveräni«
tät gesetzlich aussprücht, sodass die souveräne Nacht zwar im
Voike ruht, aber nicht wie in der Demokratie von demselben ummit-
teilbar geübt wird" (eba.243). Nichts von Einseitizkeit; der Regent
miss. sich neben der bisher geübten Selbsttätigkreit vor allem die
Empfänglichkeit für Volkseinflüsse erwerben; das Volk aber heben
dem Charakter der Bestimnbarkeit die Kraft entwickeln zur Einwir-
kung auf den Regenten (ebd.151). Bei solch beiderseitiger Durchärine
gung und Techselbestimmmng sind letzlich Regent und Regierte nur *
Mittelglieder und Übergänge,im Walten und Dasein der politischen
desanmtpersönlichkeit das Lebensprinzip der sie emportragenden Na«
tion zu verwirklichen (ebd.150).Der Regent ist das Endliche,der
das Unendliche offenbart; das Regierte das Unendliche,das in der
Form. der Enälichkeit erscheint, „Und so sind nun Regent und Regiem
ce in ihrer Minheit dasjenige,was wahrhaft und wirklich die Under
stät und Souveränität der Nation in der politischen Persönlichkeit
Jarstellt (ebd.150), /
Es ist genügend ersichtlich, wie Murhard in seiner Auf-
fassung von der Volkssouveränität ganz auf den Schultern Rousseaus
Steht, wenn er sich zur Theorie A S0uTSTUNON Gemeinwillen bekennt
und nur einen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag, als Voraussetzung
hat. In den früheren Anschauungen }aurhards war stets der Gedanke
8ines bindenden Vertregeverhältniuses zwischen Volk und Regierung
bezw.dem Fürsten eingeschlossen, Diese Meinung wird nunmehr hin-
sichtlich der Verfassungsfragen völlig beiseite zesetzt und folge-
richtig die konstituierenden Kräfte Sth312 dem Volke vorbehalten.
3leich wie bei Rousseau wird der Gemeinwille st£1lechmeigend zu
1em VOrDUNEELEEN des. gemeinsamen Interesses inne, none Murhard
lie Unterscheidungen Kousseaus vom Willen aller usw, nicht weiter
bewücksichtigt. Fest hält er an der Unveräusserlichkeita; bei der
sinnlichen Darstellung aber dieses Souveränitätsberriffs schliesst
sich Murhard der a Beweisführung der französischen Natio=-
BRLVPFSAEMLUNG an. Nicht das Volksreferendum oder allenfalls die
atomistische Vertretung werden in den Vordergrund gestellt,sondern
las Repräsentativsystems Montesquieus wird mi® der Rousseauschen
Lehre zu vereinigen gesucht. Zwar wird die ungebundene Vertretung
nirgends ausdrücklich betont, eher auf die tiefste Warp )14g8 in
der unveräusserlichen VolkssOuveränität hingewiesen,allein im dem
reüräsentativenS8gstem das einzige Mittel herausgestellt,das die
bestehenden monarchischen Regierungzsformen mit dem Gedanken der
Volkssouveränität verträglich macht, Gewiss muss hier wie bei so
vielen Forderungen Yurherds im Auge behalten werden,dass es sich
zunächst um theoretische Erörterungen handelt,die unter starker
Vernachlässigung eschichtlicheempirischer Tatsachenreihen 81110
stellt werden Ef wol spricht er davon,dass dem Volke diese
Theorien fremd seien (Widerst.R.410); andererscits bilden sie doch
nit die mehr oder minder am Tage liögenden Qaellen der Urscheinuns-
gen, die wenn auch gut ein Dutzend Jahre später in substanziell
allerdings weit gehaltvoll@ren Forderungen einen Radikalismus der
Tat in breiteren Schichten erstehen liessen. In diesem Zusammen-
nandg gehören auch. Mürhäards Meinungen über das Widerstandsrecht,..