Full text: Friedrich Wilhelm August Murhard

ränitätsrecht zugesichert, und aus repräsentativen Grundsätzen 
nach solchergestalt ‚erfolgter Übertragung der exekutiven Aufgaben 
an die Regierung außh. für die zur Gesckggeberschaft Zrwählten der 
kommissarische Mandatscharakter besonders betont(Volkssouv.15). 
Spricht Cicero richtäg: „majestas populi Romani est amplitudo ad 
Bien itns eivitatis" (8bd.269), so muss die Souveränität gewisse 
Schranken finden, Dass sie vornehmlich moralischer Natur sein 
müssen,ist ebenso selbstverständlich,als wie ihre FPestsetzung ei- 
hgrseits an Bestimmtheit ‚wächst mit dem. Ausmaß sittlichekulturel- 
ler Vervollkommnung, und andererseits einzig und allein vom Volke 
selbst betätigt werden kann (ebd.185-806). ES war ein Fehler Rous- 
seaus, dieses Maßhalten durch Vernachlässigen der ZMemente der 
Dauer und des Betändes zugunsten der reinen Demokratie hintange- 
setzt zu haben (ebdi.268), Wird daher unschwer auf diese Rousseau- 
sche Fassung verzichtet werden können,so ist. der Gedanke der Valks- 
souveryänität mit dem monarchischen Prinzip zu vereinigen (ebd.349), 
Den Schlüssel der Lösung bieten die repräsentativen Ver rassungen 
in deren Geiste es liegt,.dass. die Volksgemeinde zwar stets als die 
Juelle und der Urgrüund aller öffentlichen Gewalt betrachtet wird, 
aber gewisse Urgane. vorhanden sind, durch die sich die Bouveräni« 
tät gesetzlich aussprücht, sodass die souveräne Nacht zwar im 
Voike ruht, aber nicht wie in der Demokratie von demselben ummit- 
teilbar geübt wird" (eba.243). Nichts von Einseitizkeit; der Regent 
miss. sich neben der bisher geübten Selbsttätigkreit vor allem die 
Empfänglichkeit für Volkseinflüsse erwerben; das Volk aber heben 
dem Charakter der Bestimnbarkeit die Kraft entwickeln zur Einwir- 
kung auf den Regenten (ebd.151). Bei solch beiderseitiger Durchärine 
gung und Techselbestimmmng sind letzlich Regent und Regierte nur * 
Mittelglieder und Übergänge,im Walten und Dasein der politischen 
desanmtpersönlichkeit das Lebensprinzip der sie emportragenden Na« 
tion zu verwirklichen (ebd.150).Der Regent ist das Endliche,der 
das Unendliche offenbart; das Regierte das Unendliche,das in der 
Form. der Enälichkeit erscheint, „Und so sind nun Regent und Regiem 
ce in ihrer Minheit dasjenige,was wahrhaft und wirklich die Under 
stät und Souveränität der Nation in der politischen Persönlichkeit 
Jarstellt (ebd.150), / 
Es ist genügend ersichtlich, wie Murhard in seiner Auf- 
fassung von der Volkssouveränität ganz auf den Schultern Rousseaus 
Steht, wenn er sich zur Theorie A S0uTSTUNON Gemeinwillen bekennt 
und nur einen Vertrag, den Gesellschaftsvertrag, als Voraussetzung 
hat. In den früheren Anschauungen }aurhards war stets der Gedanke 
8ines bindenden Vertregeverhältniuses zwischen Volk und Regierung 
bezw.dem Fürsten eingeschlossen, Diese Meinung wird nunmehr hin- 
sichtlich der Verfassungsfragen völlig beiseite zesetzt und folge- 
richtig die konstituierenden Kräfte Sth312 dem Volke vorbehalten. 
3leich wie bei Rousseau wird der Gemeinwille st£1lechmeigend zu 
1em VOrDUNEELEEN des. gemeinsamen Interesses inne, none Murhard 
lie Unterscheidungen Kousseaus vom Willen aller usw, nicht weiter 
bewücksichtigt. Fest hält er an der Unveräusserlichkeita; bei der 
sinnlichen Darstellung aber dieses Souveränitätsberriffs schliesst 
sich Murhard der a Beweisführung der französischen Natio=- 
BRLVPFSAEMLUNG an. Nicht das Volksreferendum oder allenfalls die 
atomistische Vertretung werden in den Vordergrund gestellt,sondern 
las Repräsentativsystems Montesquieus wird mi® der Rousseauschen 
Lehre zu vereinigen gesucht. Zwar wird die ungebundene Vertretung 
nirgends ausdrücklich betont, eher auf die tiefste Warp )14g8 in 
der unveräusserlichen VolkssOuveränität hingewiesen,allein im dem 
reüräsentativenS8gstem das einzige Mittel herausgestellt,das die 
bestehenden monarchischen Regierungzsformen mit dem Gedanken der 
Volkssouveränität verträglich macht, Gewiss muss hier wie bei so 
vielen Forderungen Yurherds im Auge behalten werden,dass es sich 
zunächst um theoretische Erörterungen handelt,die unter starker 
Vernachlässigung eschichtlicheempirischer Tatsachenreihen 81110 
stellt werden Ef wol spricht er davon,dass dem Volke diese 
Theorien fremd seien (Widerst.R.410); andererscits bilden sie doch 
nit die mehr oder minder am Tage liögenden Qaellen der Urscheinuns- 
gen, die wenn auch gut ein Dutzend Jahre später in substanziell 
allerdings weit gehaltvoll@ren Forderungen einen Radikalismus der 
Tat in breiteren Schichten erstehen liessen. In diesem Zusammen- 
nandg gehören auch. Mürhäards Meinungen über das Widerstandsrecht,..
	        
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