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VOolkssouveränität und wvigderstandspecht.
/ Souveränität ist der freie, alles im Staate bestimuon-
de, ordnende entscheidende Wille; Souverän aber derjenige, der
im 3Staate alles bestimmen, ordnen und entscheiden kann, ohne dass
er verantwortlich oder rechnungsp£lichtig wäre" (Unb.Fstsch. 54).
In Beantwortung der Frage, wer der Souverän sel, komat Murhard
dahin, dass es im. Werte einer historischen Erkenntnis als eine
Folge zufälliger Ereignisse, hervorgefufen durch die Macht der
Gewohnheit und durch den Mangel an politischer Hinsicht, anzuspre
chen sei, wenn das Recht, „die 19ER Angelegenheiten des DO-
litischen Vereins zu leiten,sich n anderen als dem Händen des
Volkes befinde" (Volkssouv.4). Dem Staat als das Gemeinwesen aller
a den Mittelpunkt, von dem aus die Volkssouveränität
zum mindesten theoretisch als waßRrhaft anerkannt wird,und 116950
sich nirgendswo ein Volk aufzeigen, das ihre Praxls betätige (
Volkssouv.6). lurhard weiss sehr wohl,dass der Gedanke der Volkss
souveränität der „Antipode" der grossen Legitimitätsdoktrin ist
(ebd. Vorwort) und im strengen Sime unverträglich mit dem monaT*-
chischen Prinzap; aber keineswegs sind diese AnschSungen das Er-
gebnis neuerer Revolutionen, sondern es gab Zeiten,wo diese An=
Schauen einstimmig vertreten wurden (eba,.7). Es sind ihm die.
Zeiten der antiken griechischen Staatenwelt und der römischen R@e=
publik bis in die Tage der Kaiserherrschaft hinein (ebd.264 u.26%
und nicht minder die Verhältnisse der älteren deutschen Geschich-
te,wo es noch ein Wärz- und Maifeld gab, und wo ein Pippin „CON-
sensu omnium Francorum et elleetione totius Frangoniae" in sein‘
Horracheramt eingesetzt wurde, Das Usurpatorische Mittelalter
verwischte jene Grundauffassung, Spuren erhielten gich allzeit
trotz der Sog eNDEWeRLENN von Hobbes bis auf Burke (ebd. 303) ,und
arst die glorreiche Julirevolntion, wenn anders man nicht an die
nordamerikanischen Freistaaten denkt, hat der Legiltimität den
Prozess gemacht und hoffentlich endgültig, und das Volk teilt
nunmehr die Kronen an die Fürsten aus (ebd. 329). nn
.„Jch definiere Volkssouveränität" = heisst es (obd,241
„als den Inbegriff des vernünftigen Gesamtwilleng und der in Go=
Aäseheit desselben &geübten. Gesamtmacht der Staantsgesellschaft?
Damit ist die BLOHtUng gehennBei ihn, an die sich Murhard in _
seiner grundlegenden Äuffassung der Volkssouveränität anschliecsst
an die von Rousseau vorgetragene. Nichts von dem RE ne nal
trag, der zur Rechtsentäusserung und zur Zentzelstollung der Ham
führt, wie er in den Lehren eines Hobbes und Spinoza enthalten 1:
nichts auch von der vernunfi-postulier59n Unterwerfung den ALS gt
zes betrachtet willenlosen Volkes unter einen gesetzgebenden Wil-
len, dem nur ausnahmsweise- diese Attribute vom Volke wieder entzt
gen werden können, wie Locke gelehrt, sondern mit Rousseau wird
sg Volk in seiner einmaligen Vereinigung zur Staatsgesellschaft
4» moralische Juriati8He Getson erfasst, der oin besonderer Wil)
315EeN st. | ET
4, Dieser freie”unablängige Wille ist der Gesamtwille des
Volkes (Volkssouv.13). Er ist als der. eigentliche Souverän der
jinnmenwelt nicht ‚sichtbar (ebd.25] und doch das ES a dep
lie Seele des Staatskürpers., Während 8o das naturliche, OTEOn.08.
jesamtwillens recht Siebutlich die Staatsgesellschaft in der GeO-
samtheit ihrer Glieder 16% (Bba.16), entsteht andererseits aus deM
jedanken heraus, dass‘ {die höchste Zewalt im Staate nur eine Sei
kann und soll” 1eda.8), das Bestreben, ein künst110he8 OFEN Da
schaffen, das aba ‚Bone ‚wiklen vollkommen ausdrückt, Dani. TOM
man zur Öffentlichen Augorität, die in ein naturgenässes Vorhält
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