K & De. Os
Der Staat.
Es zeigt den Schon mehrfach angedeuteten Zug zunehmen-
der spekulativer AB EOHTUNSANOL SS deutlich auf, wenn für Murherd
die zenze Lehre vom Staat nichts anderes ist, „als eine Lehre
von den Zwecken, welche durch den Staat realisiert werden sollen
und von der Art und Weise, wie dieses durch den Staat geschehen
solle und könne" (Zw.d.5t. 3.9) . Diese Problemstellung ist durch
aus typisch für die staatswissenschaftliche Erörterung der ersten
Hälfte des 19.Jahrj.,und es verdient bemerkt zu werden,dass Jelli
nek diese Kpoche mit den Morten Murhards charakterisiert (Jelli«
nek,a.6.0.223). Dementsprechend hält sich Murhard auch wenig bei
der Rechtfertigungslehre des Staates auf, Ihm ist der Staat ent-
standen im Sinne der staatsrechtlichen Doktrin durch einen Ver=
trag, dessen Voraussetzung ebenso im Goselligkeitstrisb des Men=
schen zu suchen ist, als in dem Schutzbedirfnis gegen das Böse
seiner innersten Natur. Allerdings spricht er dieser Entstehung
des Staates nicht direkt historische Bedeutung zu, und so könnte
man wie bei Kant den Weg historisch-empirischer Erklärung als
vielleicht möglich vermuten, wenn es nicht dazegen in Tast wört-
licher Anlehnung &n Kants Rechtslehre hiesss: Allein die Urkunde
der Staatserrichtung liegt nicht vor; ihr Inhalt kann bloß durch
die Vernunft gegeben werden" (Zm.d.2t.55). Im Grunde genommen
sind ihm diese Tragen reizlos@; denn es geht ihm vor allem um die
Armittelunz des "taatszweckes, und dieser Staatszwecke ist weder
aus der Geschichte zu entnehmen, die nur zeigt, „was der Staat
in der Welt der Erscheinung sei ARfin aber, was derselbe der
Vernunft nach sein soll"(Zw.d.St, ‚noch &us den Gründen,um de=
ren willen die Menschen sich zu Staatsgesellschaften aien ver
einigten und die „von zufälligen Umständen und Verhältnissen ab«
gehangen haben können" (ebd.). ine solche Methode hiesse „das
Pferd von hinten aufzäumen" (Zw.d.St.7); einzig aus dem BeSTi RE
des Staates lässt sich sein Zweck abstrahieren (ebd,4WXX 40).
;s ist Kantscher Geist, mag Murhard sich auch direkt an den Heiss
delberger Zarharia®e anschliessen, wenn der Zweck aus dem Rechts-
grund als dem obersten Prinzip abgeleitet wird, und nicht etwa
umgekehrt. |
Zum Blickpunkt wird die menschliche Natur genommen, was
unter oder über ihr Hegtı KO SOE TUT der Staat zunächst Do
zeichnet als „eine gesellschaftliche Verbindung unter Menschen"
(Zwr.d.5t.46). Nas aber diese Verbindung weit über das Wesen eine
Korporation oder Anstalt hinaushebt, sind die Homogenität und
Totalität im Zielwollen ihrer Teilhaber derart, dass völlige Kon:
gruenz mit dem Wollen der Gemeinschaft besteht, und dass aus den
Techselspiel alter ursprünglicher und durch di® Verbindung gewatk-
ter neuer, vorwiegend geistiger Kräfte ein &ausgleichendes, bei
allem fortschreitenden Gegeneinander 9inigend68 a
wonnen wird. Nicht ist dabei, wie immer wieder betont wird, an M:
storische Zwecke gedacht, an das irgendwo und irgendwamn (Zw.d.34
19), sondern, um die nahe Parallele bei Jollikek zu@iehen (Jell,
8.2.8, 223) an solche,.die dem Staat seine Ökonomische Stellung |
im Verwirklichungsprozess der obersten Bestimmung des Menschene
-eschlechts zuweisen möchten, kurz: vornehmlich an die universS8--
Ten objektiven Zwecke, Für sie stellt Murhard einen Kanon auf,50-
wohl nach formaler als!’auch nach inhaltlicher Wertung, Es können
aur Zwecke infraze kommen, die zemeinschaftliche nd Grin
die alle vermöge ihrer Vernunft wollen. Unter ihnen aber w1e0er .
nur solche, die allei% vom Zinzelindividuum überhaupt nicht,o08der
doch nur höchst unvOL1kommnen durchführbar sind, sodass die Hilfe
(98 Staates Sr des Erfolge erminscht 1et. Inner 00
St zu erwägen,ob de Staat für alle diese Zwecke MARK r
a chung abzibt und ob zum andren 1hw