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Bald kommt neue Bewegung in Hermanns Casseler Stadtpolitik. Am
26. Februar 1384 begeht er einen Gewaltakt, indem er die bisherige Stadt-
uerfassung aufhebt und eine neue Ordnung einführt, 1 ) die unter der Ver
nichtung der bisherigen freien Selbstbestimmung im Regiment der Bürger den
Stadtherrn zum alleinigen Gebieter und dessen Hüllen zum obersten Gesetz
macht. 6ine Analyse des Ediktes, des ersten, das allgemeine konstitutive Be
stimmungen für Cassel trifft, wird seine ungemeine Wichtigkeit für die Ent
wickelung der Stadt wie für die allgemeine Zeitgeschichte erweisen. Will man
aus der Reuordnung der Dinge auf die älteren Zustände schließen, so ist festzu
halten, datz man Bestehendes nicht fixieren, sondern anders machen wollte.
Hiernach wird es nicht schwer sein, sich ein Bild jener Verhältnisse zu entwerfen.
Zunächst wird der eine Rat bestätigt für die drei Städte. Aber die Er
nennung dazu, die wohl bis dahin bei der Bürgerschaft stand, wird lediglich
in die Hände des Landgrafen gelegt, der die Mitglieder nach Belieben, so viel
und so oft er will, berufen und absetzen kann. Dann aber wird der Rat, der
sich aus dem Richter- oder Schöffenkolleg zur Verwaltungsbehörde entwickelt
hatte, dieser Eigenschaft wieder völlig entkleidet und lediglich auf die Recht
sprechung beschränkt. Der Rat, das find die Schöffen, heisst es wiederholt.
Die Hauptzweige der Magistratsverwaltung waren damals hier, wie
auch in anderen Städten, die Marktaufsicht, die Aufsicht über Matz und Ge
wicht und die Baupolizei. Die Aufsicht über den Markt und die Setzung des
„Ratkaufs", d. h. der Marktpreise, des Kaufes auf Vor-Rat, wird jetzt einem
vom Landgrafen bestellten, vereidigten Marktmeister übertragen, der gemein
sam mit dem landgräflichen Richter oder Schultheitzen die Taxen bestimmt.
Bei etwaiger Anklage wegen Überschreitung der Taxe wird dem Marktmeister
auf seinen Diensteid geglaubt. Ebenso haben die beiden die Kontrolle über
Matz und Gewicht. Die Baupolizei, d. h. die Aufsicht darüber, datz die
Häuser nicht zu weit übergebaut oder in die Stratze hineingesetzt werden,
wird dem Schultheitzen anheimgegeben.
Ferner gehörte zur Kompetenz des Rates die Bestellung der Wachten
und die Hut der Stadttore. Für die Wachten beruft der Landgraf jetzt selbst
oder durch seinen Schultheitzen drei Bauermeister, aus jedem Stadtteil einen,
und ihre Aussage soll bei Versäumnis der Wachten für den Richter einfach
beweisend sein. Ebenso werden die Torhüter vom Landgrafen angestellt und
nur auf ihn vereidigt, wenn sie auch die Stadt besolden darf. — Da, wie schon
oben gesagt wurde, die Kaufleute an dem Widerstand gegen Hermann einen
1) Siehe Hess. Landes-Ordnungen, Bd. 1, S. 5ff.