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nicht kennen, die wir aber mutmaßen dürfen, wenn in dessen Verfolg der
Beklagte mit dem Kirchenbann und sein Band mit dem Jnterdikt belegt
und er überdies aller mainzischen sehen für verlustig erklärt wurde (den
26. Februar 1382). Gegen dieses Urteil legte Hermann beim heil. Stuhle Be
rufung ein, wie es scheint, mit Erfolg. Und ebensowenig beruhigte sich die
Stadt Cassel bei dem über sie verhängten Jnterdikt, sondern appellierte
gleichfalls an den Papst. Und ob es auch lange dauerte, in einem äußerst
diplomatisch abgefaßten Breue gab Martin IV. den Bescheid, daß um eines
Gebannten willen, der in die Stadt komme oder darin wohne, eine ganze
Bürgerschaft nicht der Segnungen der Sakramente und des Gottesdienstes
verlustig gehen dürfe, womit für die Zukunft der Bannstrahl des Mainzer
Kirchenfürsten ziemlich unwirksam wurde. 1 ) Das aber konnte Hermann nicht
hindern, daß er auf Adolfs Betreiben aus dem kaiserlichen, für Westfalen
und die Nachbarländer aufgerichteten (Landfrieden ausgeschlossen wurde. Eine
durch die Kurfürsten von der Pfalz, Trier und Köln vermittelte Sühne in
Wesel (den 30. Mai 1383), bei welcher u. a. auch Hermanns Wiederaufnahme
in den Candfrieden ausbedungen wurde, hatte nur aufschiebende Wirkung.
Ein Schiedsgericht sollte das weitere entscheiden.
Jnzwischen war ein Ereignis eingetreten, das den Dingen in Hessen mit
einem Male eine ganz andere Wendung gab. Die erste Gattin Hermanns war
am 1. Januar 1383 ohne lebende Nachkommenschaft gestorben, und der Gatte,
nachdem er ihr, die gewiß vieles von ihm hatte ertragen müssen, am 24. Juni
eine Gedächtniskapelle vor dem Zwehrentore, die später sogenannte Heilige
Kreuz-Kapelle, gestiftet hatte, ging alsbald wieder auf Freiersfüßen. Zweifel
los hatten alle Nachbarn, die an dem Aussterben des hessischen Fürstenhauses
ein Jnteresse hatten, sich bis dahin zuwartend verhalten. Ein neuer Sühne
versuch zwischen Mainz und Hessen, der auf dem Nürnberger Reichstag am
5. Oktober 1383 unternommen wurde, endete wieder mit der Einsetzung eines
Schiedsgerichts, also ergebnislos. Doch der eine der beiden Reichsfürsten, die
sich der hessischen Sache damals tatkräftig annahmen, der Burggraf Friedrich V.
von Nürnberg, vermählte (wie es heißt, unter Vermittelung {Landgraf Bal
thasars) bald nachher, am 15. November, dem {Landgrafen feine Tochter Mar
garete, und da diese Frau neben der vom Vater überkommenen Energie
ihrem Gatten auch die gewünschte Nachkommenschaft brachte, so war die
Nürnberger Tagung für das hessische Fürstenhaus ergebnisreich genug.
1) Die Urkunde, abgedruckt in Kuchenbeckers Anal. hass. Coli. V. S. 73 ff., gibt
nur den Damen des Papstes Martin und dessen Pontifikatsjahr. Sie kann aber in keine
andere Zeit gehören als in die oben angegebene.