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weisen oder Gerste 16 Heller, d. h. nach heutigem Gelde etwa 2 Mark, von
der Kuh oder dem Ochsen 4 Schillinge, also nicht weniger als ein Fünfzehntel
ihres wertes, bezahlt werden. Auch wurde die Steuer in systemloser Weise
nicht auf die einfuhr-, sondern auf die Ausfuhrartikel, und hier auf den
wichtigsten, das hessische Tuch, gelegt, womit der Handel der Städte aufs
empfindlichste getroffen wurde, zumal die herrschaftlichen Marktzölle fort
erhoben wurden und nur während der Dauer der Erhebung des Hngeldes
alle außerordentlichen Beden und Auflagen unterbleiben sollten.
Es ist keine Frage, daß Cassel an der Spitze der niederhessischen Städte
und der gesamten Bewegung stand, und gerade unsere Stadt — über die inneren
Angelegenheiten der anderen find wir weniger unterrichtet — hatte unge-
zweifelten Rechtsboden unter den Füßen. Denn gleich der erste Funkt des
Statuts der Candgrafen Heinrich und Otto vom 8. April 1354 für alle drei
Städte besagte, daß Zölle, Hngeld und Brückengeld nicht erhöht werden soll
ten, und mit seiner allgemeinen Bestätigung der Friuilegien hiesiger Stadt
vom 21. bezw. 24. Februar 1375 hatte Hermann auch diesen Funkt sank
tioniert. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß das platte Fand
durch die verheerenden Kriegszüge der Sterner unsäglich gelitten hatte, und
daß also ein Heranholen der Städte gerechtfertigt war, wogegen diese, im Be
wußtsein, daß nur an ihrer Treue und an ihren festen Mauern die wogen des
Krieges sich zerschellt hatten, gewiß den Candgrafen der Undankbarkeit
geziehen haben.
Ob von den Städten in Tliederhessen die Tlichterhebung des llngeldes
durchgesetzt worden, darüber fehlen die Nachrichten. Uielleicht hat man sich
mit Darlehen geholfen; denn die Bürgerschaften sehen sich veranlaßt, in den
nächsten Jahren ihre Einungsbestrebungen fortzusetzen und die Burgmann
schaften der landgräflichen Städte und Schlösser, die in jeder Burg eine auch
rechtlich geschlossene Körperschaft bildeten, sowie andere landgräfliche Lehen-
leute in ein neues Herbündnis hereinzuziehen. Der Hertrag, der sich in die
Formendes Landfriedens kleidet und am 1. Januar 1378 zustande kommt,
hat ausgesprochenermaßen den Zweck, etwaige Streitigkeiten zwischen den
Einungsverwandten in friedlicher weife zu regeln, und sieht am Schluß die
Bildung eines Fünferausschusses zur Schlichtung aller Streitigkeiten vor, dessen
Erwählung aus den Mitgliedern der Einung dem Ritter Walther von Hundels
hausen und den landgräflichen Räten in Cassel anheimgestellt wird, wie denn
überhaupt der Hertrag sich in den allerloyalsten Formen bewegt. Immerhin
ist soviel ersichtlich, daß derselbe seine Spitze gegen den Landgrafen richtete,
von dessen Seite man sich nichts Gutes versah, und daß man auch ihm gegen-