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wurde, wird jetzt bestätigt und der weitere Punkt hinzugefügt, daß Welt-
geistliche zu schossen haben wie andere. Das gleiche gilt von den sonst Abgaben
freien, wenn sie Kaufmannschaft treiben, lind ebenso haben die auf die Frei
heit verzogenen Altstädter, die im übrigen dort zum Geschoß herangezogen
werden, ihre in der Altstadt gelegenen Grundstücke oder darin stehenden
Kapitalien bei dieser zu verschossen. Als ein offenbarer Zug zu gegenseitiger
Annäherung ist zu erkennen, daß die von einem Stadtgericht in den Bereich
des anderen erkannten und durch Pfändung beizutreibenden Gerichtsbußen
durch den Büttel oder Stadtknecht des erkennenden Gerichts, nur mit Zu
ziehung des Büttels der anderen Stadt, beigetrieben werden durften. Der
Weinschank endlich in den drei Städten unterliegt der Aufsicht des landgräf
lichen Amtmanns und der Schöffen, und diese setzen den Preis.
Am 1. Juli desselben Jahres erteilen die sandgrafen der Freiheit die
nämlichen Kechte, wie sie die Altstadt hat, nur deren Jnnungen wiederum
ausdrücklich ausgenommen. Es wird auch den Bürgern nochmals eine Steuer
freiheit auf siebzehn Jahre bewilligt in der Fassung, daß der Fürst über die
von ihm durch Brief und Siegel anerkannten Auflagen sie mit keiner Bede 1 )
oder sonst beschweren will. Sie sollen vielmehr, was sie darüber hinaus zu
geben vermögen, an ihre Stadtbefestigung wenden und den Bau so fördern,
daß man seine Brauchbarkeit erkenne. Ebenso erläßt er den Freiheitern die
bis dahin verwirkten Strafgelder. Km ihnen die Einsicht in die Privilegien
der Altstadt zu ermöglichen, muß sich freilich der sandgraf selbst bemühen,
da sie gutwillig nicht vorgezeigt werden. Damit ist die Entwickelung des neuen
Gemeinwesens abgeschlossen.
Nicht so der Bau. Der Grund und Boden, auf den die Freiheit zu stehen
kam, war großenteils landgräflich. Aber in unmittelbarer Tlähe der Altstadt
vor den Toren gingen den alten Stadtbürgern viele Gärten verloren. Deshalb
werden zunächst im Jahre 1339 die Knterneustädter durch Hergäbe des alten
Zwingers vor ihrer Stadt entschädigt, da man ihnen nicht wohl zumuten
konnte, den weiten Weg bis außerhalb der Tore der Freiheit zu machen. Sechs
Jahre später erhalten die Altstädter neue Gärten, und zwar vor der Freiheit,
ausgemessen, die ihnen, da es sich um bisher zehntbare Acker handelt, als
freies Eigen zukommen. Vermutlich wurden also die alten Gärten am Graben
zu allerletzt zu Bauplätzen genommen, wie die gleich zu erwähnende Be
stimmung des landgräflichen Statuts von 1354 erkennen läßt. Der innere
1) Eigentlich freiwillige Abgabe (auf Bitte), die aber nicht abgeschlagen werden
konnte.