daraus Dorteil ziehen möge. Diesen sich nicht entgehen zu lassen und über
haupt jeden Eingriff in ihren Handel uon vornherein abzuschneiden, lassen sich
Alt- und Heustadt am 6. Mai des folgenden Jahres ihre Bruderschaften und
Einungen (also die Gilden) ausdrücklich bestätigen, derart daß fortab niemandem
erlaubt sein soll, irgendwelche Sachen, die besagte Innungen angehen, in beiden
Städten zu kaufen oder zu verkaufen, er habe sich denn in dieselben Innungen
eingekauft und die Mitgliedschaft bei den Bürgern, welche hergebrachtermaßen
über Stand und Beschaffenheit der Waren zu befinden haben, gehörig er
worben. Diese Bürger sind die Gildemeister, die eigentlichen Hansegreben,
d. h. die Uorsteher oder Grafen der „Hanse", der Gesellschaft, welcher Ehren
titel ihnen im ersten Gildebrief von 1323 vorbehalten, aber später auf die ge
samte Bruderschaft angewandt wurde, die darum bis zur Aufhebung der
Zünfte die Hansegrebengilde hieß. Wenn den Wollenwebern durch die Be
stätigung vom 6. Mai nichts an ihren Privilegien gemindert werden soll, also
daß sie ihre selbstgewobenen Tuche verschneiden dürfen ohne Einrede der Kauf
mannschaft, so erfahren wir damit zum ersten Male, daß hier die Tuchweberei
blühte, aus anderen Nachrichten, daß die Lasseier Tuche geschätzt waren. Die
der Gilde geschenkte Rücksicht läßt den Schluß ziehen, daß die Tuchmacher
aus fremden fanden herbeigezogen waren. Der oft in hessischen Städten vor
kommende Harne Flemming läßt ihre Herkunft erraten. 1 ) Ihre Berufung nach
Hessen wird zwischen 1323, dem Termin, wo der erste Gildebrief der Kauf
leute erlassen wurde, und 1337 erfolgt sein.
War es die Absicht der Aststädter gewesen, die Freiheiter gänzlich von
dem Handel innerhalb ihrer Mauern auszuschließen, so werden sich die letzteren
alle Mühe bei ihrem sandesherrn gegeben haben, daß das starre Privileg ge
mildert werde. 2 ) Hier Monate nach dem Erlaß desselben, am 5. September, kommt
unter Vermittelung Heinrichs ein Kompromiß zustande, demzufolge die von
der Freiheit wenigstens noch ein Jahr und acht Monate, bis zu Walpurgistag
übers Jahr, in der Altstadt Handel treiben dürfen, unter Kontrolle der Gilde
meister natürlich. Wollen sie weiter dort mit Innungsware handeln, so haben
sie Gildebrüder zu werden. Der Kompromiß war zweifellos auf Vorstellung
solcher Bürger der Freiheit herbeigeführt worden, die vorher Bürger der
Altstadt gewesen und dorthin übergesiedelt waren, also ihre alten Rechte
nicht ohne weiteres aufgeben wollten. Familiennamen, die hier wie dort vor-
1) Schmincke: Versuch einer Beschreibung der Residenz- und Hauptstadt Cassel.
Cassel 1767, S. 317, Anm. 5.
2) Die einschlägigen Urkunden, auf die sich die nachfolgende Darstellung gründet,
sind im Archiv der Stadt Cassel.
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