Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

daraus Dorteil ziehen möge. Diesen sich nicht entgehen zu lassen und über 
haupt jeden Eingriff in ihren Handel uon vornherein abzuschneiden, lassen sich 
Alt- und Heustadt am 6. Mai des folgenden Jahres ihre Bruderschaften und 
Einungen (also die Gilden) ausdrücklich bestätigen, derart daß fortab niemandem 
erlaubt sein soll, irgendwelche Sachen, die besagte Innungen angehen, in beiden 
Städten zu kaufen oder zu verkaufen, er habe sich denn in dieselben Innungen 
eingekauft und die Mitgliedschaft bei den Bürgern, welche hergebrachtermaßen 
über Stand und Beschaffenheit der Waren zu befinden haben, gehörig er 
worben. Diese Bürger sind die Gildemeister, die eigentlichen Hansegreben, 
d. h. die Uorsteher oder Grafen der „Hanse", der Gesellschaft, welcher Ehren 
titel ihnen im ersten Gildebrief von 1323 vorbehalten, aber später auf die ge 
samte Bruderschaft angewandt wurde, die darum bis zur Aufhebung der 
Zünfte die Hansegrebengilde hieß. Wenn den Wollenwebern durch die Be 
stätigung vom 6. Mai nichts an ihren Privilegien gemindert werden soll, also 
daß sie ihre selbstgewobenen Tuche verschneiden dürfen ohne Einrede der Kauf 
mannschaft, so erfahren wir damit zum ersten Male, daß hier die Tuchweberei 
blühte, aus anderen Nachrichten, daß die Lasseier Tuche geschätzt waren. Die 
der Gilde geschenkte Rücksicht läßt den Schluß ziehen, daß die Tuchmacher 
aus fremden fanden herbeigezogen waren. Der oft in hessischen Städten vor 
kommende Harne Flemming läßt ihre Herkunft erraten. 1 ) Ihre Berufung nach 
Hessen wird zwischen 1323, dem Termin, wo der erste Gildebrief der Kauf 
leute erlassen wurde, und 1337 erfolgt sein. 
War es die Absicht der Aststädter gewesen, die Freiheiter gänzlich von 
dem Handel innerhalb ihrer Mauern auszuschließen, so werden sich die letzteren 
alle Mühe bei ihrem sandesherrn gegeben haben, daß das starre Privileg ge 
mildert werde. 2 ) Hier Monate nach dem Erlaß desselben, am 5. September, kommt 
unter Vermittelung Heinrichs ein Kompromiß zustande, demzufolge die von 
der Freiheit wenigstens noch ein Jahr und acht Monate, bis zu Walpurgistag 
übers Jahr, in der Altstadt Handel treiben dürfen, unter Kontrolle der Gilde 
meister natürlich. Wollen sie weiter dort mit Innungsware handeln, so haben 
sie Gildebrüder zu werden. Der Kompromiß war zweifellos auf Vorstellung 
solcher Bürger der Freiheit herbeigeführt worden, die vorher Bürger der 
Altstadt gewesen und dorthin übergesiedelt waren, also ihre alten Rechte 
nicht ohne weiteres aufgeben wollten. Familiennamen, die hier wie dort vor- 
1) Schmincke: Versuch einer Beschreibung der Residenz- und Hauptstadt Cassel. 
Cassel 1767, S. 317, Anm. 5. 
2) Die einschlägigen Urkunden, auf die sich die nachfolgende Darstellung gründet, 
sind im Archiv der Stadt Cassel. 
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