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Sie ist aber offenbar erst im Jahre 1529 niedergeschrieben, vielleicht auch ab
gefaßt, und zwar vom Kanonikus des St. Martinsstifts und Doktor juris can.
Widekind Bruhan, 1 ) der sich am Schluffe als Glossator nennt, und der als
kaiserlicher Notar wohl oft das Bedürfnis gefühlt hatte, Einheit in das hiesige
Erbrecht zu bringen; um seinem Machwerk größeres Ansehen zu geben, rückte
er es dann in bekannter Uleise in graue Uorzeit zurück.
Am 21. Dezember 1308 starb Heinrich I. zu Marburg, wohin er seit
1302 seinen Wohnsiß verlegt hatte, und wurde in der neuerbauten Elisabethen
kirche beigesetzt. Johannes, der Sohn aus zweiter Ehe, der schon bei Leb
zeiten des Uaters in Niederhessen die Regierung übernommen hatte, wurde
schon nach wenigen Jahren, am 14. Februar 1311, samt Gattin und einziger
Tochter durch die Pest hinweggerafft, welche damals ganz Deutschland ver
heerte und auch in hiesiger Stadtgemeinde zahlreiche Opfer forderte, darunter
als mit die ersten die drei Glieder der fürstlichen Familie, die in der Gruft unter
der Ahnaberger Klosterkirche beigesetzt wurden. Darauf wurden die beiden
Eandesteile wieder unter Otto, dem noch überlebenden Sohn aus Heinrichs
erster Ehe, vereinigt.
Diese Bereinigung ging jedoch nicht unwidersprochen vor sich. Das
Erzstift Mainz als vornehmster Eehnsherr der {Landgrafen von Hessen er
klärte die Teilung der Bande Heinrichs unter die beiden Söhne für eine Tot
teilung und die niederhessischen Fehen für heimgefallen. Jn ernsten Kämpfen
mußte Otto für den Bestand seines väterlichen Erbes eintreten. Die waffen
geübten und wohlhabenden Bürgerschaften seiner Städte, die (wie schon
1247) bei der Auflösung des werdenden Staates am meisten verloren hätten,
leisteten dem Fürsten dabei kräftigere und zuverlässigere Hilfe als die unsichere
und teure Eehnsritterschaft, und Otto vergalt die Hilfe durch Privilegien.
Es war wohlverstandenes beiderseitiges Jnteresse, das sie zusammenführte.
Don Otto und seiner Gemahlin Adelheid gewannen die Bürger von Cassel
im Jahre 1317 die wichtige Zusage, daß er, der Eandgraf, keinem Gericht in
der Stadt, es fei denn über frischen Totschlag und Notzucht, persönlich mehr
Vorsitzen wolle; auch sollten seine Beamten keinen Bürger in Haft nehmen dür
fen ohne IDissen und Willen der Schöffen. 2 ) Mit dieser Zusage waren die Bürger
gegen Willkür geschützt. Jene erstere aber ist dahin zu deuten, daß der Eand
graf dem Recht des Fürsten, überall wo er hinkam das Gericht an sich ziehen
zu können, bis auf die schwersten Fälle der Peinlichkeit entsagte und so die
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1) Nickt Bruckner, wie bei Kuckenbecker zu lesen.
2) Urkunde im Casseler Stadtarchiv
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