Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

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höriges Haus, Grundstück oder sonstiges weltliches Gut ohne feine besondere 
Erlaubnis als Schenkung oder Vermächtnis anzunehmen. Endlich verpflichten 
sie sich, keinen Lasseier Bürger vor geistliches Gericht zu laden, es fei denn 
zur Zeugnisabgabe, oder daß ihnen das Recht vom Landgrafen oder seinen 
Schöffen geweigert werde. 1 ) 
Dieser Revers diente wohl dazu, den Boden zu ebnen. Was an ihm auf 
fällt, ist die enorme Summe Geldes, welche die Brüder dem Landgrafen für 
das Haus in der Judengasse, denn da wohnte doch zweifellos die Jüdin Rachel, 
zahlen sollen. Bei ihrer Armut kann es sich nur um einen Scheinkauf han 
deln, zumal wenn wir weiter sehen, wie ihnen die Hände gebunden werden. 
Denn im nächsten Jahre kommt die große Auseinandersetzung mit dem 
Ahnaberger Kloster, und nicht mit diesem allein; es zeigt sich, daß auch 
die Stadtbehörde dahinter stand. Am 14. August 1294 entscheidet der Land 
graf den Streit der beiden Ordenshäuser dahin, daß die Karmeliter innerhalb 
der Hauern der Stadt Cassel keine Häuser, Herbergen oder Wohnstätten 
innehaben noch besitzen dürfen außer einem einzigen Haus, darin die zwei 
diensttuenden alten Weiber, die sie „Harthas“ nennen, ihren Aufenthalt haben 
mögen. Sie dürfen auch keinen Bürgers söhn, fei er Kleriker oder Laie, in 
ihren Orden aufnehmen ohne die ausdrückliche und freie Zustimmung seiner 
Eltern. Häuser, Ländereien, Weinberge, Höfe oder Gärten, wenn solche ihnen 
vermacht werden, müssen die Brüder unverzüglich den näheren Erben, oder 
wenn diese fehlen, andern Biederleuten verkaufen. Ferner sollen sie keine 
Testamente annehmen, noch Tote zu ihrer Begräbnisstätte zulassen, es fei denn 
mit Uorwissen des Propstes vom Ahnaberg und nachdem die Seelenmesse über 
dem Leichnam in der Pfarrkirche gehalten worden. Bezüglich der Opfergaben 
wird festgesetzt, daß die Brüder ohne Betrug und Arglist alle solchen, welche 
ihnen an den Hauptfesten, nämlich auf Gründonnerstag, Karfreitag, Ostern, 
Pfingsten, den vier Habenseiten, Allerheiligen, Allerseelen, Katharina und 
Weihnachten, dargebracht werden, und wobei sie selbst sich des Einsammelns 
in Handschuhen, Hüten, Schalen oder Bechern gänzlich enthalten sollen, den Jn- 
sassen des Ahnaberger Klosters abliefern; wie ihnen auch das Predigen an den 
Festtagen vormittags untersagt wird, damit das Volk nicht aus der Pfarrkirche 
weggezogen werde; nachmittags mögen sie soviel predigen, als sie wollen. Endlich 
ist ihnen nicht gestattet, an den obbesagten Feiertagen Kirch- und Altarweihen 
oder Versammlungen ihres Kapitels abzuhalten oder abhalten zu lassen. 2 ) 
1) Grotefend: Regesten der Landgrafen uon Hessen, Bd. 1, Rr. 328. 
2) Grotefend: Tlr. 341. Abdruck bei Ledderhofe, Kleine Schriften, Bd. 4, 
S. 286 ff. 
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