25
gOcS£>OOC^»OO<S>OOC2»>0OcS>OO<S>0O<S?OOcS2>OOc^0Oc32>0O<32>O0<2£)0OC22>0OCS>OOCS2>OO<S)0OCS>Oöc32>OO<2DOOCS2)0O^2D0O<*2>Og
<s>oocs>oocs>oo<s>oo<s>co<s£>oo<zs>oo<s>oo<zs>oocsdoo<s>oo<sdoocs>oo<s>oo<s>oo<s>o®
8
höriges Haus, Grundstück oder sonstiges weltliches Gut ohne feine besondere
Erlaubnis als Schenkung oder Vermächtnis anzunehmen. Endlich verpflichten
sie sich, keinen Lasseier Bürger vor geistliches Gericht zu laden, es fei denn
zur Zeugnisabgabe, oder daß ihnen das Recht vom Landgrafen oder seinen
Schöffen geweigert werde. 1 )
Dieser Revers diente wohl dazu, den Boden zu ebnen. Was an ihm auf
fällt, ist die enorme Summe Geldes, welche die Brüder dem Landgrafen für
das Haus in der Judengasse, denn da wohnte doch zweifellos die Jüdin Rachel,
zahlen sollen. Bei ihrer Armut kann es sich nur um einen Scheinkauf han
deln, zumal wenn wir weiter sehen, wie ihnen die Hände gebunden werden.
Denn im nächsten Jahre kommt die große Auseinandersetzung mit dem
Ahnaberger Kloster, und nicht mit diesem allein; es zeigt sich, daß auch
die Stadtbehörde dahinter stand. Am 14. August 1294 entscheidet der Land
graf den Streit der beiden Ordenshäuser dahin, daß die Karmeliter innerhalb
der Hauern der Stadt Cassel keine Häuser, Herbergen oder Wohnstätten
innehaben noch besitzen dürfen außer einem einzigen Haus, darin die zwei
diensttuenden alten Weiber, die sie „Harthas“ nennen, ihren Aufenthalt haben
mögen. Sie dürfen auch keinen Bürgers söhn, fei er Kleriker oder Laie, in
ihren Orden aufnehmen ohne die ausdrückliche und freie Zustimmung seiner
Eltern. Häuser, Ländereien, Weinberge, Höfe oder Gärten, wenn solche ihnen
vermacht werden, müssen die Brüder unverzüglich den näheren Erben, oder
wenn diese fehlen, andern Biederleuten verkaufen. Ferner sollen sie keine
Testamente annehmen, noch Tote zu ihrer Begräbnisstätte zulassen, es fei denn
mit Uorwissen des Propstes vom Ahnaberg und nachdem die Seelenmesse über
dem Leichnam in der Pfarrkirche gehalten worden. Bezüglich der Opfergaben
wird festgesetzt, daß die Brüder ohne Betrug und Arglist alle solchen, welche
ihnen an den Hauptfesten, nämlich auf Gründonnerstag, Karfreitag, Ostern,
Pfingsten, den vier Habenseiten, Allerheiligen, Allerseelen, Katharina und
Weihnachten, dargebracht werden, und wobei sie selbst sich des Einsammelns
in Handschuhen, Hüten, Schalen oder Bechern gänzlich enthalten sollen, den Jn-
sassen des Ahnaberger Klosters abliefern; wie ihnen auch das Predigen an den
Festtagen vormittags untersagt wird, damit das Volk nicht aus der Pfarrkirche
weggezogen werde; nachmittags mögen sie soviel predigen, als sie wollen. Endlich
ist ihnen nicht gestattet, an den obbesagten Feiertagen Kirch- und Altarweihen
oder Versammlungen ihres Kapitels abzuhalten oder abhalten zu lassen. 2 )
1) Grotefend: Regesten der Landgrafen uon Hessen, Bd. 1, Rr. 328.
2) Grotefend: Tlr. 341. Abdruck bei Ledderhofe, Kleine Schriften, Bd. 4,
S. 286 ff.
cS>00<3>00<32>00<32>00<S2>00<3>00<S>00<S>00<3>00<32>00<S>00<3>00<32>00O3S>0Q<3>00<S>0®