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§ i
überreden uersuchte, wurde von diesem, als einmal durch die Ereignisse über
holt, und sodann weil er darin nur einen Uorwand für die preußische Diplo
matie, sich zurückzuziehen, erblickte, abgelehnt. Ebenso gab er, als Graf
Eeiningen von Melsungen aus am 21. Dezember an die sämtlichen hiesigen
Behörden und so auch an den Stadtrat die Aufforderung richtete, den kur
fürstlichen Uerordnungen vom 4, 7. und 28. September Gehorsam zu leisten,
die Erklärung ab, daß in den betreffenden Uerordnungen nichts enthalten
fei, was seitens der städtischen Behörden zu befolgen wäre, und daß eine darauf
hin abzugebende Erklärung keinen Sinn habe; daß aber, sofern das Uer-
hältnis der städtischen Behörde zu den genannten Uerordnungen von Sr.
Erlaucht in einer anderen weise und vom allgemeinen Standpunkte aufge
faßt werde, man nicht anstehen wolle zu erklären, daß sich der Magistrat in
seiner rechtlichen Überzeugung behindert fühle, die fraglichen Uerordnungen
zu befolgen.
Diese Antwort, die bis zur Mittagsstunde des nächsten Tages dem Bundes
kommissar in den Gasthof zum Römischen Kaiser dahier abzugeben war, ver
fehlte nicht, dessen Unwillen zu erregen. Er fand sie nach Form wie Jnhalt un-
ziemlich und forderte (am 26. Dezember) binnen 24 Stunden die Anzeige der
bedingungslosen Befolgung bei Uermeidung sofort eintretender Zwangsmaß
regeln. Zugleich ließ er die Stadtbehörde durch den kurfürstlichen Regierungs
direktor wachs belehren, inwiefern auch sie die betreffenden Uerordnungen
angingen. Die von der Stadtbehörde geltend gemachten Gegengründe waren
derart schlagend, daß der Bundes-Ziuilgouuerneur, außerstande, etwas Sach
liches zu erwidern oder gar sie zu widerlegen, sich darauf beschränkte, ganz
allgemein „die prozeßsüchtige Art und weife der Weigerung", seiner Auf
forderung Folge zu leisten, für einen genügenden Beweis der Renitenz zu
erklären (Schreiben vom 28. Dezember 1850). Er sehe nicht ein, warum die
Stadtbehörde, wenn ihre Replik begründet fei und also die Septemberver
ordnungen sie wirklich gar nichts angingen, ihm nicht den Gefallen tun wolle,
deren Befolgung zuzusagen, da die Erklärung in dem Fall doch ganz unbe
denklich sei, und er drohte schließlich mit Zwangsmaßregeln, d. h. mit mili
tärischen Bequartierungen, so lange vorzugehen, bis die betreffende Erklärung
erfolgt fei.
Die Stadtbehörde würde dennoch nicht von dem für Recht erkannten
Standpunkt abgewichen fein, war doch der Oberbürgermeister Hartwig,
dem man abwechselnd 25—35 Mann Strafbayern ins Haus gelegt hatte, der
letzte von allen hessischen Beamten, der den widerstand aufgab. Allein wie
bereits oben erzählt, war, nachdem der oberste hessische Gerichtshof die Gültig-
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