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Im zweiten Jahr nach Erneuerung des Gnadenbriefes, am 3. Januar
1241, raffte ein früher Tod den jungen Landgrafen Hermann, den einzigen
Sohn der heiligen Elisabeth, erst 18 Jahre alt, dahin. Als dann am
16. Februar 1247 auch Heinrich Raspe IV. ohne seibeserben starb, erlosch
mit ihm das thüringische Landgrafenhaus im Mannesstamme, und die fände
fielen an die Söhne der weiblichen Deszendenten, nämlich Thüringen und
die Heichslehen an den Markgrafen Heinrich von Meißen, — Hessen und
der Oberlahngau aber, teils allodiale Besitzungen, teils (uor der Hand
noch strittige) sehen des Mainzer Stuhles sowie einige Klosteruogteien, an
Heinrich, wegen seiner Jugend das Kind uon Hessen genannt, den minder
jährigen Sohn Herzog Heinrichs II. uon Brabant aus seiner zweiten Ehe
mit Sophie, der Tochter der heiligen Elisabeth und Schwester Hermanns
des Jüngern.
Der Vater des erbberechtigten Knäbleins erschien, nachdem sich die am
Spieß versammelten hessischen Stände für dessen Berechtigung ausgesprochen
hatten, im fände, um die nötigen Maßregeln behufs Übernahme des fandes
zu ergreifen; bei dieser Gelegenheit ließen sich auch die Bürger Cassels
(am 17. Mai 1247) zu Hersfeld uon Herzog Heinrich ihre städtischen Ge
rechtsame bestätigen, seider aber fehlte bald des Uaters kräftige Hand, da
Herzog Heinrich bereits am 1. Februar 1248 aus dem sehen schied.
Unmittelbar nach des letzten Thüringers Ableben hatte auch der Erz
bischof Siegfried uon Mainz in die Verhältnisse speziell der Gerichtsbarkeit
um Cassel regelnd einzugreifen versucht. Er betrachtete die sehen des Erz
stifts durch das Aussterben des thüringischen Mannesstamms als heimgefallen.
Am 27. Februar 1247, bereits elf Tage nach Eröffnung der sehen, ist er in
Fritzlar, und am 26. März trifft er mit den Brüdern Hermann und Heinrich
uon Wolfershausen ein Abkommen dergestalt, daß er ihnen erstens die „Centen“
genannten Gerichtsbezirke, von denen sie bewiesen haben, daß ihr Vater der
selben von einem der früheren Landgrafen rechtswidrig beraubt worden fei,
und insbesondere die Gerichtsbarkeit über das Dorf Kirchditmold, das „oberstes
Gericht“ genannt werde, nach sehnrecht überläßt. Als Pfand räumt er
ihnen sodann gleichzeitig alle seine Zehnten in Cassel und Veithagen (einem
ausgegangenen Dorfe rechts der Fulda oberhalb der Stadt) sowie alle die
Hundertschaften ein, welche die Schultheißen uon Cassel bis dahin verwaltet
haben; er macht jedoch die Einschränkung, daß die Eingesessenen aller jener
Centen, mögen die uon Wolfershausen nun die Centen nach sehnrecht oder
als Pfand besitzen, gehalten sein sollen, uor dem Grafengericht der Grafschaft
Hessen zu erscheinen, wenn sie aus irgendeiner Ursache dahin geladen werden,