Full text: Geschichte der Residenzstadt Cassel

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Im zweiten Jahr nach Erneuerung des Gnadenbriefes, am 3. Januar 
1241, raffte ein früher Tod den jungen Landgrafen Hermann, den einzigen 
Sohn der heiligen Elisabeth, erst 18 Jahre alt, dahin. Als dann am 
16. Februar 1247 auch Heinrich Raspe IV. ohne seibeserben starb, erlosch 
mit ihm das thüringische Landgrafenhaus im Mannesstamme, und die fände 
fielen an die Söhne der weiblichen Deszendenten, nämlich Thüringen und 
die Heichslehen an den Markgrafen Heinrich von Meißen, — Hessen und 
der Oberlahngau aber, teils allodiale Besitzungen, teils (uor der Hand 
noch strittige) sehen des Mainzer Stuhles sowie einige Klosteruogteien, an 
Heinrich, wegen seiner Jugend das Kind uon Hessen genannt, den minder 
jährigen Sohn Herzog Heinrichs II. uon Brabant aus seiner zweiten Ehe 
mit Sophie, der Tochter der heiligen Elisabeth und Schwester Hermanns 
des Jüngern. 
Der Vater des erbberechtigten Knäbleins erschien, nachdem sich die am 
Spieß versammelten hessischen Stände für dessen Berechtigung ausgesprochen 
hatten, im fände, um die nötigen Maßregeln behufs Übernahme des fandes 
zu ergreifen; bei dieser Gelegenheit ließen sich auch die Bürger Cassels 
(am 17. Mai 1247) zu Hersfeld uon Herzog Heinrich ihre städtischen Ge 
rechtsame bestätigen, seider aber fehlte bald des Uaters kräftige Hand, da 
Herzog Heinrich bereits am 1. Februar 1248 aus dem sehen schied. 
Unmittelbar nach des letzten Thüringers Ableben hatte auch der Erz 
bischof Siegfried uon Mainz in die Verhältnisse speziell der Gerichtsbarkeit 
um Cassel regelnd einzugreifen versucht. Er betrachtete die sehen des Erz 
stifts durch das Aussterben des thüringischen Mannesstamms als heimgefallen. 
Am 27. Februar 1247, bereits elf Tage nach Eröffnung der sehen, ist er in 
Fritzlar, und am 26. März trifft er mit den Brüdern Hermann und Heinrich 
uon Wolfershausen ein Abkommen dergestalt, daß er ihnen erstens die „Centen“ 
genannten Gerichtsbezirke, von denen sie bewiesen haben, daß ihr Vater der 
selben von einem der früheren Landgrafen rechtswidrig beraubt worden fei, 
und insbesondere die Gerichtsbarkeit über das Dorf Kirchditmold, das „oberstes 
Gericht“ genannt werde, nach sehnrecht überläßt. Als Pfand räumt er 
ihnen sodann gleichzeitig alle seine Zehnten in Cassel und Veithagen (einem 
ausgegangenen Dorfe rechts der Fulda oberhalb der Stadt) sowie alle die 
Hundertschaften ein, welche die Schultheißen uon Cassel bis dahin verwaltet 
haben; er macht jedoch die Einschränkung, daß die Eingesessenen aller jener 
Centen, mögen die uon Wolfershausen nun die Centen nach sehnrecht oder 
als Pfand besitzen, gehalten sein sollen, uor dem Grafengericht der Grafschaft 
Hessen zu erscheinen, wenn sie aus irgendeiner Ursache dahin geladen werden,
	        
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