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< JJndererseits war manche Neuerung der westfälischen Regierung offenbar
noch nicht zeitgemäß gewesen, so namentlich die Patentgesehgebung und die
Aufhebung der Zünfte mit der nur schwer zu rechtfertigenden Einziehung
des Zunftuermögens. Diese plötzliche freigäbe uon Handel und Gewerbe an
alle, die sich ein Patent lösten, einerlei ob sie qualifiziert waren oder nicht,
hatte eine schwere Schädigung des soliden Kaufmanns und Handwerkers
im Gefolge gehabt. Doch die hessische Regierung entschloß sich keineswegs
bald, die alte Zunftuerfassung wiederherzustellen. Als sie es im Jahve 1816
tat, kam sie nur dem allgemeinen Verlangen entgegen. Am wenigsten konnte
sich der Kurfürst zur Herstellung der sogenannten Mutterlade entschließen.
Diese, eigentlich die £ade, in welcher alle Urkunden und Dokumente der
Gilde aufbewahrt wurden, hatte im saufe der Zeit den Hamen hergegeben
für einen aus einigen angesehenen Gildemeistern mit einem zugeordneten
obrigkeitlichen Deputierten bestehenden Ausschuß, durch den die Wünsche
einer jeden Zunft, ihre Klagen und Beschwerden zur Kenntnis der Behörde
gebracht wurden, und sie bildete einen integrierenden Bestandteil der Gilde-
verfassung. Das Gesuch um Herstellung dieser Einrichtung erschien dem Selbst
herrscher aber revolutionär und wurde im Dezember 1816 abgeschlagen. Das
Jahr hatte eine völlige Mißernte gebracht; die Hot war groß, und der Korn
wucher stand in Blüte. Als nun in Ermangelung des Organs der Mutterlade
120 hiesige Bürger sich zusammentaten, um eine Immediateingabe gegen
diesen Wucher höchsten Orts einzubringen, da war Wilhelm I. über ein solches
Demagogentum noch mehr empört, und die Eingabe wurde mit schärfster
Mißbilligung abgewiesen. Auf die Anfrage des Bürgermeisters Stern, wie
denn solche Bittgesuche allerhöchsten Orts einzubringen feien, erfolgte endlich
im Jahre 1818 der Schluß, daß statt der vormals hier bestandenen Mutterlade
ein engerer Ausschuß der Bürgerschaft, bestehend aus drei jährlich wechselnden
Gildemeistern und einem Deputierten des Stadtmagistrats gebildet werde,
welcher jedoch nicht anders als in Gegenwart des Oberschultheißen und des
Bürgermeisters sich versammeln dürfe, und daß Bittgesuche und dergl. nur
wenn von den genannten Oberzunftmeistern bescheinigt, durch zwei Mitglieder
des Ausschusses allerhöchsten Orts einzureichen feien. Wilhelm I. stand also
noch immer auf dem Standpunkt der Kinderstubenpolitik der 90 er Jahre
seinen Untertanen gegenüber, von dem er sich in seinem Alter nicht mehr zu
entfernen vermochte. -
Wenn er trotzdem im Jahre 1816 die Stände des Bandes berief, um
gemäß der Bestimmung der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 eine
Verfassung für sein Band zu erlassen, so war dieser Entschluß zweifellos ihm
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